Bundesgericht: Atheisten müssen Pfarrerlöhne mitfinanzieren

NZZ Das Bundesgericht in Lausanne hat die Beschwerde einer Freidenkerin abgewiesen, die die Bezahlung der Pfarrerlöhne mittels der Kantonssteuer ablehnt.

Atheisten müssen sich damit abfinden, wenn mit ihren allgemeinen Kantonssteuern auch Pfarrerlöhne bezahlt werden. Laut Bundesgericht ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit dadurch nicht verletzt. Die Richter in Lausanne haben die Beschwerde einer Bernerin abgewiesen.

Die Frau ist bereits 1991 aus der evangelisch-reformierten Landeskirche ausgetreten und zahlt seither keine Kirchensteuer mehr. 2006 verlangte sie, dass ihre allgemeine Kantonssteuer um den Anteil von 0,813 Prozent reduziert wird, den der Kanton Bern von seinem Gesamtbudget für Pfarrerlöhne ausgibt.

Von der Erhebung der allgemeinen Kantonssteuern gehe kein religiöser Zwang aus und die Verwendung der Steuererträge sei grundsätzlich nicht zweckgebunden. Die Steuerpflicht könne daher nicht mit Argumenten bestritten werden, welche die Verwendung der finanziellen Mittel durch den Staat betreffen würden.

Bei Mittelverwendung frei

Die Beschwerdeführerin hatte beklagt, dass sie als Freidenkerin das Salär der 445 Berner Pfarrer mittragen müsse, das sei inakzeptabel und verletze ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die kantonalen Instanzen gaben dem Begehren nicht statt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau nun ebenfalls abgewiesen.

Laut Gericht ist es zwar verständlich, wenn sie als Atheistin nicht indirekt an die Besoldung der Pfarrer beitragen möchte. Wenn der Kanton Bern im Unterschied zu anderen Kantonen die Pfarrer selber besolde, ändere dies aber nichts daran, dass die Bezahlung der Kantonssteuer ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht verletze.

Steuern auch für Waffen

Dass die Erfüllung öffentlicher Abgabepflichten nicht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen abgelehnt werden könne, decke sich auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg.

So könne etwas die Zahlung von Steuern nicht unter Berufung auf Gewissengründe verweigert werden, weil 40 Prozent davon für Rüstungsgüter ausgegeben würden. Ebenso wenig sei es zulässig, Sozialversicherungsbeiträge nicht zu leisten, weil damit zum Teil Abtreibungen finanziert würden.

Angesichts des verschwindend kleinen Anteils von 0,8 Prozent des Gesamtbudgets und der Anzahl Steuerpflichtiger im Kanton Bern könne im übrigen nicht die Rede davon sein, dass die Betroffene mit ihren Steuern in einem auch nur ansatzweise feststellbaren Umfang an die finanzielle Unterstützung einer Religionsgemeinschaft beitrage.

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