Ob Kruzifix oder Kreuz: der freiheitliche Rechtsstaat wird dadurch nicht verkörpert

FVS-Medienmitteilung 20.10.2010

Die Diskussionen rund um die Fälle Stalden und Triengen zeigen auf, wie schräg die Debatte über religiöse Symbole in der Schweiz läuft.

Die FVS hält fest: Ob Kruzifix oder Kreuz: der freiheitliche Rechtsstaat wird dadurch nicht verkörpert

  1. Kruzifix und Kreuz sind christliche Symbole.
  2. Das Bundesgericht (im Fall Cadro) und Strassburg (im Fall Lautsi gegen Italien) haben über das Kruzifix geurteilt, weil es dort jeweils um ein Kruzifix ging. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Gerichte im Fall eines Kreuzes anders geurteilt hätten.
  3. Im Fall Lautsi hat Strassburg 2009 auch die Argumentation Italiens, das Kruzifx stehe für Religionspluralismus und Demokratie, zurückgewiesen: <The Court was unable to grasp how the display, in classrooms in State schools, of a symbol that could reasonably be associated with Catholicism (the majority religion in Italy) could serve the educational pluralism that was essential to the preservation of a „democratic society“ as that was conceived by the Convention, a pluralism that was recognised by the Italian Constitutional Court.> http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=10&portal=hbkm&action=html&highlight=30814/06&sessionid=60871787&skin=hudoc-pr-en
  4. Im Fall Bayern hat das deutsche Bundesgericht 1995 festgestelllt: Das christliche Kreuz ist kein lediglich kulturelles Symbol und kein überreligiöses Symbol für Humanität oder Barmherzigkeit. Es ist das Symbol einer spezifischen Religion. http://de.wikipedia.org/wiki/Kruzifix-Beschluss
  5. Es wäre absurd, in mehrheitlich katholischen Gemeinden wie Stalden und Triengen auf das mehrheitlich als christlich-reformiert wahrgenommene Kreuz ohne Corpus auszuweichen.
  6. Das „Schweizer Kreuz“ hat zwar seine Wurzeln wohl auch in der christlichen Symbolik, hat sich aber – auch optisch – emanzipiert und als Symbol für einen freiheitlichen Rechtsstaat etabliert.
  7. Die FVS fordert die Kantone auf, die Frage kantonsweit zu klären und damit den Gemeindebehörden die öffentliche Blamage und den Privaten den medialen Pranger zu ersparen.
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