Recht auf Sterbehilfe: Walliser Bevölkerung überholt Zürcher Kantonsparlament

Die Freidenker-Vereinigung der Schweiz (FVS) begrüsst den Entscheid der Walliserinnen und Walliserinnen, welche sich für eine freie Entscheidung am Lebensende geäussert haben.

Sterbehilfe

Es zeichnet sich ab: Die Walliser Bevölkerung nimmt das «Gesetz über die Palliative Care und die Rahmenbedingungen für Beihilfe zum Suizid in Institutionen und Einrichtungen» klar an (Staldenried: 76% ja, Eischoll: 60% ja).

Die Freidenker-Vereinigung der Schweiz hat sich für ein klares «Ja» an der Urne engagiert. Suizidhilfe ist eine Freiheit und ein Recht, das vom Bundesgericht und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht anerkannt wird. Mit dem «Ja» zum Gesetz erhalten nun auch in Walliser Gesundheitseinrichtungen lebende Bewohnerinnen und Bewohner dieses Recht. Der Präsident der FVS hat es bereits im Vorfeld der Kampagne festgehalten: «Ein Heim, das staatliche Subventionen annimmt, muss sich auch mit den staatlichen Regelungen abfinden!»

Die Freidenker-Vereinigung der Schweiz mit ihrer Regionalgruppe Oberwallis und der Sektion «Suisse Romande» hat zusammen mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen mit einer Postkarten-Aktion die Wichtigkeit des Anliegens in sämtliche Briefkästen des Kantons getragen. Kombiniert mit dem Aufruf «Ja zu Palliative Care und Sterbehilfe – frei entscheiden – bis ans Lebensende» wurde in jeden Walliser Briefkasten auch ein vorfrankierter Unterschriftsbogen für die Petition «Die Million vors Volk» gesandt. Die Petition erfreut sich eines grossen Erfolges und ist eine «affaire à suivre»...!

Thierry Dewier, Präsident der Sektion Suisse Romande der FVS findet:

«Die Walliser Bevölkerung bringt durch das Ergebnis dieser Abstimmung einen wichtigen humanistischen Wert zum Ausdruck: Nämlich den Willen von Menschen am Lebensende zu respektieren und allenfalls ihren Wunsch zu erfüllen, ein übermässiges Leiden beenden zu dürfen. Die Bevölkerung hat damit gezeigt, dass sie sich nicht mehr an eine paternalistische Institution halten mag, die für jeden Einzelnen über sein Schicksal entscheiden will und die an Werten festhält, welche nicht mehr von allen geteilt werden. Es ist nun an den betroffenen Einrichtungen, Strukturen zu schaffen, welche die Gewissensentscheide jedes Einzelnen respektieren.»
Kontakt: +41 78 863 68 29, thierry.dewier@libre-pensee.ch

Valentin Abgottspon, Vize-Präsident der FVS und Verantwortlicher für die Regionalgruppe Oberwallis hält fest:

«Es freut mich sehr, dass die Zusammenarbeit des Pro-Lagers so gut funktioniert hat. In dieser Angelegenheit waren wir gerne auf der Seite des Staatsrates, denn hier wollte er das Richtige. Bei der Vatikan-Million ist das anders und bei dieser anderen Angelegenheit bleiben wir am Ball. Heute aber freut mich immens, dass das Wallis in einem weiteren gesellschaftlichen und politischen Bereich im 21. Jahrhundert angekommen ist und der Schweiz wiederum beweist: Hier leben eben nicht bloss katholische Bergler, sondern viele weltoffene, liberale und weltlich eingestellte Menschen. Das wird auch immer mehr Politikern klar.»
Kontakt: +41 78 671 08 03valentin.abgottspon@frei-denken.ch

Andreas Kyriacou, Präsident der FVS ergänzt:

«Mit ihrem Entscheid hat die  Walliser Bevölkerung den Zürcher Kantonsrat überholt. Der beharrte Ende Oktober darauf, dass subventionierte Heime Sterbehilfe verbieten dürfen. Das Walliser Abstimmungsergenbis ist ein klares Signal ans Zürcher Parlament: Hier muss nachgebessert werden.»
Kontakt: +41 76 479 62 96andreas.kyriacou@frei-denken.ch

Weitere Informationen zur Kampagne Gesundheitsgesetz: 

https://frei-denken.ch/news/2022-10-27/abstimmung-wallis-frei-entscheiden-bis-ans-lebensende
 

Der rechtliche Rahmen der Sterbehilfe in der Schweiz Zeige mehr

Die Artikel 111 bis 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches behandeln die Tötung. Die Artikel 114 und 115 stecken die rechtlichen Grenzen der Sterbehilfe ab. Die aktive Sterbehilfe ist nach Artikel 114 verboten:

Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Assistierte Suizid ist jedoch nur dann eine Straftat, wenn sie aus selbstsüchtigen Motiven im Sinne von Artikel 115 erfolgt:

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord aus­geführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Diese beiden Artikel umreissen den möglichen Tätigkeitsbereich von Organisationen, die assistierten Suizid leisten. Obwohl im Strafgesetzbuch selbst nicht ausdrücklich erwähnt, ist eine wichtige Voraussetzung, dass der Sterbewunsch anhaltend ist und autonom geäussert wurde.

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