Sektionsstatuten-FRB.pdf

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(file: @@Sektionsstatuten-FRB.pdf@@)FreidenkerInnen Region Bern (FRB) Statuten I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 1 Name, Sitz Unter dem Namen FreidenkerInnen Region Bern (FRB) besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Die FreidenkerInnen Region Bern sind eine Sektion der Freidenker-Vereinigung der Schweiz mit Sitz in Bern und anerkennen deren Statuten und Reglemente. Art. 2 1 2 Zweck Die FRB fördern das freie und kritische Denken aufgrund einer humanistischen und wissenschaftsorientierten – an keine Glaubenssätze oder politische Ideologie gebundenen – Weltanschauung und Ethik. Sie sind bestrebt, diese Werte in Staat und Gesellschaft zur Geltung zu bringen. 2 Die FRB treten ein für die Freiheit des Glaubens, der Meinung und der Meinungsäusserung. Sie streben die Gleichberechtigung aller weltanschaulichen Gruppen und deren Unabhängigkeit vom Staat (Trennung von Staat und Kirche) an. 3 Die FRB bieten, entsprechend den vorhandenen Bedürfnissen, soziale und kulturelle Leistungen, insbesondere Alternativen zu den kirchlichen Diensten, an. 4 Die FRB treten ein für menschenwürdige Lebensbedingungen und unterstützen wirksame Massnahmen zum Schutz der Umwelt. Art. 3 1 2 Politische Unabhängigkeit Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Der Verein kann sich am politischen Leben beteiligen, wenn dies der Erreichung von Zielen gemäss Art. 2 dient. II. Mitgliedschaft Art. 4 1 2 Voraussetzungen Als Mitglied der FRB kann aufgenommen werden, wer über 16 Jahre alt ist. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung unter expliziter Anerkennung der Statuten der FVS. 3 Der Sektionsvorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen. Die abgelehnte Person hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen Einsprache beim Zentralvorstand FVS zu erheben. Zentralvorstand und Sektionsvorstand bemühen sich um eine gütliche Einigung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Grosse Vorstand. Art. 5 Arten der Mitgliedschaft a) Einzelmitglied b) Anschlussmitglied, d.h. Mitglied im gleichen Haushalt ohne eigenes Abonnement des FVSOrgans „frei denken.“ (FD). c) Freimitglied: Gemäss Art. 5 Abs. 4 der Statuten der FVS schuldet die Sektion für Freimitglieder der Zentralkasse den Zentral- und den Abonnementsbeitrag. d) Ehrenmitglied: Die Sektion kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern erklären. Gegenüber der FVS haben diese den Status von Freimitgliedern. Die Sektion kann für besonders verdiente Mitglieder der Delegiertenversammlung die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der FVS beantragen. e) Mitglied auf Lebenszeit gemäss Art. 11a FVS-Statuten. f) Jugendliche bis 18 Jahre, betragsfrei. g) Jugendliche vom 18.-25. Altersjahr, im Haushalt der Eltern lebend, gelten als Anschlussmitglieder. Jugendliche vom 18.-25. Altersjahr mit eigenem FD-Abo zahlen lediglich den Abonnementspreis. Art. 6 1 2 Rechte Alle Mitglieder sind wählbar und haben Wahl- und Stimmrecht. Mitglieder, die noch einer Religionsgemeinschaft angehören, können weder als Delegierte noch als Mitglieder des Grossen Vorstandes, des Zentralvorstandes oder der Sektionsvorstände gewählt werden. 3 Mitglieder erhalten die Monatsschrift “frei denken”. 4 Mitglieder haben Anspruch auf Betreuung durch den Familiendienst des Vereins im Rahmen des verfügbaren Angebotes. 5 Mitglieder habe Anspruch auf Ritualbegleitung im Rahmen des verfügbaren Angebotes. Art. 7 1 Austritt Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Art. 8 1 Ausschliessung Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es die Statuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Hauptversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Hauptversammlung zu richten. 2 Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz zweifacher Mahnungen nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Hauptversammlung zusteht. Art. 9 Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung Jeder persönliche Anspruch der Mitglieder auf das Vermögen ist ausgeschlossen. 2 III. Mittel Art. 10 1 Mitgliederbeitrag Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird von der Hauptversammlung bestimmt. In Härtefällen kann der Vorstand eine Reduzierung für einzelne Mitglieder bestimmen. Bei Eintritt während des laufenden Jahres ist der Rechnungsbetrag pro Rata (vierteljährlich) zu bezahlen. 3 Die Mitglieder des Vorstands sowie Personen, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht entbunden. Dasselbe gilt für Ehren- und Freimitglieder. 4 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Art. 11 1 2 Weitere Mittel Weitere Mittel können aus Veranstaltungen, aus Dienstleistungen und durch nicht verpflichtende private und freiwillige Zuwendungen geäufnet werden. Art. 12 1 2 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für die Vereinigung handeln, bleibt Art. 55 ABS.3 ZGB vorbehalten. IV. Organisation Art. 13 Organe Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Hauptversammlung c) die Revisoren und Revisorinnen Art. 14 1 Vorstand Der Vorstand besteht aus PräsidentIn, VizepräsidentIn, dem KassierIn, SekretärIn und höchstens drei BeisitzerInnen. 2 Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme von PräsidentIn, KassierIn und SekretärIn, welche von der Hauptversammlung gewählt werden, Art. 15 1 Amtsdauer Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt und sind wieder wählbar. Die Amtsdauer endet mit dem Tag der jeweiligen ordentlichen Hauptversammlung. Werden während einer Amtsdauer Ergänzungswahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsperiode. 2 3 Art. 16 Einberufung Der Präsident / die Präsidentin beruft den Vorstand ein und erstellt eine Traktandenliste. Art. 17 1 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident / die Präsidentin stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt er /sie den Stichentscheid. 2 Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selber betreffen, kein Stimmrecht. Art. 18 1 Traktanden Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und zustimmen. 2 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 19 Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über: a) die Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Hauptversammlung. b) die Vertretung der Vereinigung gegenüber Dritten. Präsident/in und Kassier/in haben Einzelunterschrift. c) die Einberufung der Hauptversammlung. d) die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Hauptversammlung. e) die Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten. f) die Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden. Art. 20 1 Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. In der Regel innerhalb der ersten Quartals des Vereinsjahres (Kalenderjahr). Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichen des Begehrens stattzufinden hat. 3 Die Einberufung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich, spätestens 4 Wochen (Postaufgabe) vor dem Versammlungstag und hat die Themen der Verhandlungen bekannt zu geben. 4 2 Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Hauptversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern diese dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief spätestens jeweils am 15. Januar vor der Hauptversammlung gestellt wurden. (Datum Poststempel). 4 Art. 21 1 Vorsitz Vorsitzender in der Hauptversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. 2 Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen. Art. 22 Beschlussfähigkeit 3 Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Art. 23 Traktanden Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Art. 24 Stimmrecht Jedes Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme. Stellvertretungen für andere Mitglieder sind nicht zulässig. Art. 25 1 Beschlussfassung Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme. Bei Wahlen das Los. 3 Für die Auflösung der Vereinigung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Bestimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Vorbehalten bleibt eine Auflösung nach Art 26 lit.e. 4 Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. Art. 26 Befugnisse der Hauptversammlung Der Hauptversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: a) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Revisoren b) Wahl von PräsidentIn, KassierIn und SekretärIn, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder c) Abänderung der Statuten d) Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste e) Beschlussfassung mit einfachem Mehr über die Auflösung der Sektion, wenn nicht mindestens fünf ihrer Mitglieder bereit sind, die Tätigkeit der Sektion weiterzuführen. Das Auflösungsverfahren richtet sich nach Art. 22 FVS-Statuten. f) Wahl der Delegierten für die DV (Delegiertenversammlung) und GV (grosser Vorstand). 5 Art. 27 Revision 1 Das Revisorenteam umfasst drei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Dies sind: a) der/die erste RevisorIn b) der/die zweite RevisorIn c) der/die dritte RevisorIn Die Revision wird im jährlichen Turnus von zwei der drei Mitglieder durchgeführt. Die Revidierenden prüfen die Rechnungsführung der Vereinigung und erstatten zuhanden der Hauptversammlung schriftlichen Bericht. 3 2 V. Schlussbestimmungen Art. 28 1 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden des Zentralvorstandes. Art. 29 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. Art. 30 Mitteilungen an die Mitglieder der Vereinigung Schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder sind an die dem Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse zuzustellen. Art. 31 1 Inkrafttreten Diese Statuten sind anlässlich der Hauptversammlung genehmigt worden und treten unverzüglich in Kraft. 2 Alle bisherigen Statuten und Reglemente sind ausser Kraft gesetzt. Erlassen an der Hauptversammlung, am 21. März 2009 in Bern. Der/Die PräsidentIn: Daniel Aellig Der/Die SekretärIn Reta Caspar 6