Freidenker bemängeln Baselbieter Handschlag-Vorlage

 

Der Kanton Baselland schlägt nach der Händedruck-Debatte, die monatelang für Schlagzeilen sorgte, Anpassungen in der Kantonsverfassung und im Bildungsgesetz vor. Die Freidenkenden Nordwestschweiz haben sich am Vernehmlassungsverfahren beteiligt. Sie sind mit den vorgeschlagenen Änderungen nur teilweise zufrieden. 

Die Freidenkenden Nordwestschweiz begrüssen eine Verdeutlichung des wichtigen laizistischen Grundsatzes „Staatliches Recht vor religiösen Pflichten“ in der Verfassung und halten ihn für das Funktionieren einer zunehmend pluralistischen Gesellschaft sogar als unumgänglich.

Gar nicht zufrieden sind die Freidenkenden aber mit den ihrer Meinung nach juristisch unhaltbaren Formulierungen wie „bürgerliche Pflichten“ oder „hiesige gesellschaftliche Werte und Rituale“. Sie befürchten eine Verpflichtung der Konfessionslosen zur Teilnahme an christlichen Feiern und verlangen deshalb eine Präzisierung und Bezugnahme auf die „gesellschaftlichen Werte einer offenen, freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft“.

Im Weiteren soll die Melde-Pflicht nicht bei Lehrpersonen sondern beim Bildungsrat liegen. Vor allem verlangen die Freidenkenden aber bei Integrations-Verweigerung eine verpflichtende Hilfestellung durch die entsprechenden Behörden, was auch mit dem neuen Gesetzesentwurf zu wenig garantiert sei. Schlussendlich lehnen die Freidenkenden die vorgeschlagene Beschränkung der Massnahmen auf Ausländer ab und verlangen eine Regelung „unabhängig vom Pass“.

Nachfolgend die Stellungnahme im Einzelnen:

Anmerkung: → Die vorgeschlagenen Änderungen an Verfassung und Bildungsgesetz sind rot markiert. → Kommentare der Freidenkenden Nordwestschweiz stehen eingerückt.

Kantonsverfassung

§ 20 Abs. 2 (neu) 2Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften entbinden nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten.

Grundsätzlich begrüssen die Freidenkenden Nordwestschweiz die Verdeutlichung des wichtigen laizistischen Grundsatzes „Staatliches Recht vor religiösen Pflichten“ und stimmen einer entsprechenden Ergänzung der Verfassung zu. Wir erachten einen solchen Grundsatz als Grundlage des Funktionierens einer zunehmend pluralistischen Gesellschaft sogar als unumgänglich. Wir werden uns für eine solche Verfassung-Änderung engagieren. Nicht anfreunden können wir uns jedoch mit dem Begriff „bürgerliche Pflichten“ und finden diesen juristisch bedenklich. Dieser Begriff wird vielleicht parteipolitisch verwendet, kommt aber weder in der Verfassung noch im Bildungsgesetz vor. Wir befürchten, dass diese Formulierung zu weiterer Verunsicherung beiträgt. Die Freidenkenden Nordwestschweiz verlangen eine Umformulierung von „bürgerlicher Pflichten“ in „öffentliche(r) Pflichten und Regeln“. Im Gegensatz zu dem Begriff „bürgerlich“, sind „öffentlich“, „Pflichten“ und „Regeln“ Begriffe der Verfassung und der Gesetze.
Bildungsgesetz

§ 5 Massnahmen zur Integration 1Die Schulleitung ist verpflichtet, wesentliche Probleme im Zusammenhang mit der Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler der kantonalen Ausländerbehörde zu melden.

Diesen neuen Gesetzes-Abschnitt lehnen wir doppelt ab: a die Melde-Pflicht der Schulleitung b die Beschränkung auf ausländische Schülerinnen und Schüler

Wir schlagen einen anderen Gesetzestext und -abschnitt vor:

„Der Schulrat ist verpflichtet, wesentliche Probleme im Zusammenhang mit der allgemeinen Integration der entsprechenden Stelle des Departementes, resp. für ausländische Schülerinnen und Schüler zusätzlich der kantonalen Ausländerbehörde zu melden. Auch können sich Lehrpersonen an diese Stellen wenden. Diese Stellen unterstützen die Lehrpersonen entsprechend. Begründung: 1. Die Schulleitungen können als Lehrpersonen auch direkt mit mangelnder Integrationsbereitschaft konfrontiert sein. Es ist deshalb sinnvoll, dass nicht sie, sondern die übergeordnete Stelle, der Schulrat, meldepflichtig ist. 2. Lehrpersonen dürfen weder zu Polizisten gemacht noch sich alleine überlassen werden und müssen bei Problemen auf eine behördliche Unterstützung zählen können. Eine verantwortliche Stelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion soll der betroffenen Lehrer-schaft entsprechende Unterstützung gewähren. 3. Nichtintegration aufgrund weltanschaulicher Vorlieben ist nicht abhängig vom Pass. Bei wesentlichen Problemen mit einer Schülerin oder einem Schüler, der Verweigerung von Pflichten und Regeln durch diese, muss der Lehrkörper auch bei Kindern und Jugendlichen mit Schweizerpass agieren können. Ohne diese Änderung sind wir schon morgen mit einem Fall konfrontiert, der mit den vorgeschlagenen Instrumenten nicht angegangen werden kann. Die Freidenkenden plädieren deshalb für eine Lösung, die für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Pass gilt.

§ 64 Pflichtenb

tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schulgemeinschaft bei und achten dabei die hiesigen gesellschaftlichen Werte

Wir unterstützen die in den Erläuterungen geforderte Achtung der Grundwerte, Sitten und Gebräuche einer offenen, freiheitlichen Gesellschaft.

Abgelehnt wird aber der Begriff „hiesige gesellschaftliche Werte“. Solche Werte gibt es nicht und sind damit juristisch nicht praktikabel. Werte einer offenen freiheitlichen Gesellschaft sind auch nicht „hiesig“, sondern universell gültig.

Wir schlagen deshalb anstelle „hiesige gesellschaftliche Werte“ folgendes vor: „ ... und ach-ten dabei die gesellschaftlichen Werte einer offenen, freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft“.

Nur durch eine Präzisierung der Werte gibt es eine Handlungsrichtlinie für einen Sozialisie-rung- und Integrationsauftrag der Schule wie es der Gesetzesentwurf vorsieht.

§ 64 Pflichten dhalten die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schulbehörden ein, nehmen an hiesig gängigen Ritualen wie namentlich dem Handschlag, sofern er eingefordert wird, teil und tragen zu Material und Einrichtung Sorge.

Auch hier ist die Erläuterung besser als der Gesetzestext. Der Begriff „nehmen an hiesigen gängigen Ritualen teil“ ist unklar. Sowohl „teilnehmen“ wie auch „Rituale“ sind in diesem Zusammenhang unbrauchbare Begriffe Vor allem lässt die Formulierung offen, ob sie auch religiöse Rituale von hiesigen Mehrheits-religionen einschliesst. Obwohl die Erläuterungen dies ausschliessen, was wichtig und richtig ist, befürchten die Freidenkenden jedoch, dass mit einem solchen Bezug auf „hiesig gän-gigen Rituale“ auch die Teilnahme der Konfessionslosen an christlichen Feiern er-zwungen werden kann. Immerhin wird im Bildungs-Gesetzes das Bildungswesen „der christlichen Tradition verpflichtet“ und der Handschlag mit „wie“ nur als eines der gängigen Rituale aufgeführt. Wir schlagen deshalb statt „ ... nehmen an hiesig gängigen Ritualen wie namentlich dem Handschlag, sofern er eingefordert wird, teil …” folgende Formulierung vor: „ ... respektieren die hier allgemein anerkannten Begrüssungsformen und ...“

§ 69 Pflichten (der Erziehungsberechtigten) dhalten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule unter Berücksichtigung der hiesigen gesellschaftlichen Werte und Rituale einzuhalten und den Unterricht lückenlos zu besuchen.

Entsprechend unseren Erläuterungen oben ist auch diese Formulierung ungenügend.

Wir schlagen folgenden Text vor: „... unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Werte einer offenen, freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft einzuhalten und ...“