Die menschenrechtliche Imprägnierung der Souveränität

Staatliche Souveränität ist kein Apriori des Völkerrechts und auch keine Naturtatsache. Sie ist als Produkt der Geschichte im 17. Jahrhundert entstanden, und sie wandelte sich immer wieder bei veränderten historischen Problemlagen. Bildlich gesprochen: Sie steht im Strom der Zeit, an dessen Gang sie sich anpasst. Man kann im Völkerrecht grob vereinfachend drei Stadien der Entwicklung der Souveränität unterscheiden:

http://www.nzz.ch/meinung/debatte/die-menschenrechtliche-impraegnierung-der-souveraenitaet-1.17772475