Bulle (FR): Absägen von Gipfelkreuzen verletzt die Religionsfreiheit

Der Bergführer, der in den Freiburger Voralpen drei Gipfelkreuze zerstört hat, ist am Mittwoch von einem Gericht in Bulle zu einer Busse von 90 Tagessätzen à 10 Franken bedingt auf drei Jahre verurteilt worden. Er hat laut Gericht die Glaubens- und Religionsfreiheit verletzt. Der Bergführer will seine Taten nicht wiederholen. Sowohl bei der Anhörung als auch nach dem Urteil sagte er, dass er sein Ziel erreicht habe. Dieses habe darin bestanden, eine Debatte über diese Frage auszulösen. Er bedaure die Sache nicht und wende sich nun anderen Sachen zu. Sein Verteidiger will das Urteil weiterziehen.

http://www.suedostschweiz.ch/boulevard/bergfuehrer-zerstoert-gipfelkreuze http://www.srf.ch/www/de/srf/nachrichten/schweiz/339052.geldstrafe-fuer-den-gipfelkreuz-zerstoerer.html

Entschied der Richter im stockkaltholischen Kanton Fribourg, dass ein Gipfelkreuz ein Kultplatz sei und das Besteigen des Gipfels als kultische Handlung gelten soll? Mit diesem Urteil sollte man sich nicht zufrieden geben. Die FVS hat die Sachbeschädigung verurteilt, die Verletzung der Religionsfreiheit aber stets bestritten. In diesem Punkt würde sie den Verurteilten auch beim Weiterzug unterstützen.

Sachbeschädigung vom Gericht nicht beurteilt

Zwei der Kläger, die Pfarrei Broc und die Société de jeunesse d’Estavannens waren als Klägerinnen ausgeschieden. Mit Pro Natura, die offenbar Eigentümerin eines der Kreuze gewesen ist, habe sich der Beklagte auf eine aussgerichtliche Entschädigung von etwas über CHF 1000 geeinigt.

Kreuze stehen wieder

Die Jeunesse d’Estavannens hat wieder ein Kreuz auf dem Merlas aufgestellt. Junge Mitglieder der Greyerzer Sektion des SAC haben jenes auf  dem Vanil-Noir repariert.

Ob dazu die erforderliche kantonale Baubewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone eingeholt worden ist, ist nicht bekannt. Auf mehrmalige Nachfrage beim Fribourger Kantonsbauamt antwortete der für dieses Gebiet nicht zuständige Kurt Rothermann telefonisch, er habe keinen Hinweis auf eine Bewilligung gefunden, was aber nicht heisse, dass es keine gegeben habe. Im Fall des Vanil-Noir sei evtl. keine nötig gewesen, beim Merlas wahrscheinlich schon. Weitere Auskünfte müsse man bei den Gemeinden und Oberämtern einholen. Eine generelle kantonale Ausnahmeregelung wie etwa im Kanton Graubünden gebe es im Kt. FR nicht.  Auskunft vom 12.6.2012

http://www.lematin.ch/suisse/proces-scieur-croix-s-ouvre-bulle/story/12093154

SFTV Video: http://www.youtube.com/watch?v=xD20XPawBNI&feature=channel&list=UL

Schlagworte