Kein besonderer Verfassungsschutz für christliche Symbole!

Medienmitteilung

Die Freidenker-Vereinigung der Schweiz nimmt das Ergebnis der Abstimmung im Nationalrat mit Erstaunen zur Kenntnis. Die parlamentarische Initiative Glanzmann versucht, der Schweiz ein katholisches Image aufzudrängen und nimmt die Kritik der FVS an Kruzifixen in Schulzimmern zum Anlass.

Die FVS verlangt lediglich die Umsetzung dessen, was das Bundesgericht 1990 entschieden hat: 1. Das Anbringen des Kruzifixes in den Klassenzimmern der Primarschule genüge dem Erfordernis der in Artikel 27 Absatz 3 aBV vorgesehenen Neutralität nicht. 2. Der Staat als Garant der von Artikel 27 Absatz 3 aBV bestätigten konfessionellen Neutralität der Schule könne sich jedoch nicht die Befugnis herausnehmen, die eigene Verbundenheit mit einer Konfession in jedem Fall deutlich zu zeigen. Er müsse es vermeiden, sich mit einer Mehrheits- oder Minderheitsreligion zu identifizieren und so die Überzeugungen der Bürger anderer Bekenntnisse zu beurteilen.

Art. 27 Absatz 3 aBV, gemäss dem die öffentlichen Schulen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können sollen, wurde nicht in die revidierte BV 1999 übernommen. Der Entscheid des Bundesgerichtes von 1990 lässt sich aber direkt aus Art. 15 der geltenden BV ableiten.  Dabei gilt es, zwischen öffentlichen Räumlichkeiten und öffentlichem Raum zu unterscheiden.

Öffentliche Räumlichkeiten In öffentlichen Räumlichkeiten, d.h. in Verwaltungen, Gerichten, Schulen, Spitälern, dort also, wo der Staat den BürgerInnen hoheitlich gegenüber tritt oder mit allgemeinen Steuergeldern Dienstleistungen erbracht werden gilt die Neutralitätspflicht in besonderem Masse.

Öffentlicher Raum Im öffentlichen Raum, innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, benötigen religiöse Symbole in der Regel eine Baubewilligung. Auch dort ist unseres Erachtens grosse Zurückhaltung geboten. Problemlos sind religiöse Symbole an Kultstätten. Dort dienen sie deren Erkennung. Im übrigen öffentlichen Raum haben religiöse Symbole keine Berechtigung. Sofern sie nicht unter objektiv begründetem Denkmalschutz stehen, sollen sie auch nicht ohne weiteres ersetzt werden dürfen.

Die Freidenker-Vereinigung der Schweiz erwartet vom Ständerat, dass er den Kommissionsempfehlungen der beiden Räte folgt und sich für ein klares Nein zur PI Glanzmann ausspricht.