Abgesägte Kreuze: Kläger nicht klageberechtigt
Neuigkeiten im Fall Bussard: Wie hier bereits seit langem festgestellt, liegt zwar bei den abgesägten Kreuzen eine Sachbeschädigung vor, die Kläger waren aber rechtlich nicht die Eigentümer und deshalb nicht klageberechtigt. Bleibt die Klage wegen Verletzung der Religionsfreiheit. Dieser Gerichtsfall wird sich als brisant erweisen. Zu klären ist die Frage, ob es zur verfassungmässig garantierten Religionsfreiheit gehört, Kreuze in der Landschaft aufzustellen. Jedes vernünftige Gericht muss diese Klage abweisen.
Weniger schön: Das Kreuz auf dem Merlas (1907 m) wurde inzwischen von der "Société de jeunesse d’Estavannens" wieder ersetzt.
Quelle: http://www.lematin.ch/actu/suisse/le-profanateur-elimine-ses-ennemis
Vorgeschichte: http://www.frei-denken.ch/de/2011/01/prozess-gegen-p-bussard-verschoben/ http://www.frei-denken.ch/de/2010/03/sachbeschadigung-keine-verletzung-der-religionsfreiheit/