Kopftuchverbot für Lehrerinnen
Sonntagszeitung Eine Schweizer Konvertitin beugt sich einer Zürcher Schulpflege - Islamisten wollen das ändern. Martin Wendelspiess, Amtschef der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, sagt, es gebe an der Zürcher Volksschule keine Kleidervorschriften. Die Schule sei der Neutralität verpflichtet; das schliesse das Tragen eines Kopftuchs nicht aus. Entscheidend sei, ob jemand aktiv missioniere. Ob ein Kopftuch ein missionarisches Symbol sei, lässt er offen. Die Frage müsse eine Rekursbehörde oder ein Gericht klären. Dazu sei es noch nie gekommen.
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Die Frage wurde in Genf vor einigen Jahren gerichtlich entschieden:
2001: Europäischer Menschenrechtsgerichtshof erklärt Beschwerde einer Genfer Primarschullehrerin als unzulässig
Medienmitteilungen, BJ, 27.02.2001
Das Verbot, während der Unterrichtstätigkeit in einer Primarschule das islamische Kopftuch zu tragen, verstösst nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Entscheid vom 15. Februar 2001 die Beschwerde einer Genfer Primarschullehrerin als unzulässig erklärt.
Die Beschwerdeführerin war 1990 vom Staatsrat des Kantons Genf zur Primarschullehrerin ernannt worden. 1991 konvertierte sie vom Katholizismus zum Islam. Später trug sie drei Jahre lang während des Unterrichts das islamische Kopftuch. 1996 untersagten ihr die Genfer Behörden, weiterhin das Kopftuch während ihrer beruflichen Tätigkeit zu tragen. Das Bundesgericht bestätigte 1997 diesen Entscheid.
Der Europäische Menschengerichtshof ist in seinem mit Mehrheit gefällten Entscheid zum Schluss gelangt, dass das von den Genfer Behörden ausgesprochene Verbot weder gegen Artikel 9 (Religionsfreiheit) noch gegen Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der EMRK verstösst. Die Beschränkung der Religionsfreiheit ist gemäss Artikel 9 nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismässig ist. Diese Voraussetzungen erachtet der Gerichtshof im vorliegenden Fall alle als erfüllt. Das Verbot richte sich nicht gegen die religiösen Überzeugungen der Beschwerdeführerin, sondern bezwecke den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Beschwerdeführerin habe als Lehrerin an einer öffentlichen Schule Kinder im Alter von vier bis acht Jahren unterrichtet, einem Alter, in dem sie leichter beeinflussbar sind als ältere Schülerinnen und Schüler. Es erscheine auch schwierig, so der Gerichtshof weiter, das Tragen des islamischen Kopftuchs mit der Botschaft der Toleranz, des Respekts des anderen und insbesondere der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung zu vereinbaren – einer Botschaft, die in einer Demokratie alle Lehrkräfte ihren Schülern und Schülerinnen vermitteln müssten. Bezüglich des Diskriminierungsverbots unterstreicht der Gerichtshof, dass die Anordnung der Genfer Behörden nicht auf das Geschlecht der Beschwerdeführerin zielt, sondern den Respekt der Neutralität des öffentlichen Primarschulunterrichts gewährleisten will. Eine solche Massnahme könnte auch gegen einen Mann ergriffen werden, der unter den gleichen Umständen ostentativ die Kleidung einer anderen Konfession trägt.