Kanton Zürich: Stopp dem religiösen Fundamentalismus 2x Nein zum Verbot der Sterbehilfe

Das Schweizer Strafrecht stellt Beihilfe zu Suizid unter Strafe, wenn diese aus selbstsüchtigen Gründen erfolgt. In der Praxis müssen Sterbehilfeorganisationen deshalb nachweisen, dass eine Person, die sie begleiten, ihren Sterbewillen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat und dieser auch nicht lediglich Ergebnis eines momentanen Stimmungstiefs war.

Mit dieser liberalen Regelung stellt die Schweiz das Selbstbestimmungsrecht von Personen an ihrem Lebensende in den Vordergrund. Gleichzeitig schützt die Gesetzgebung vor Missbrauch.

Die FreidenkerInnen stehen zur heutigen Regelung, ein Verbot der Sterbehilfe ist aus ihrer Sicht ethisch nicht zu verantworten.

Unverantwortliche Initiativen der Zürcher EDU

Die Anhänger der evangelikalen EDU stören sich an der etablierten Gesetzgebung: Für sie haben Individuen kein Selbstbestimmungsrecht über ihr Leben, sie betrachten dieses vielmehr als göttliches Geschenk, welches dieser imaginäre Freund den Betroffenen jederzeit wieder entziehen kann. Ihre «Argumentation» basiert somit auf religiösen Prinzipien, die klar im Widerspruch zu aufgeklärten Wertvorstellungen und zu übergeordnetem Recht stehen.

Die Zürcher EDU versucht dennoch mit zwei Initiativen, Sterbehilfe zu verbieten. Diese kommen am 15. Mai zur Abstimmung. Die erste Initiative will den Kanton dazu zwingen, sich beim Bund für ein nationales Verbot der Sterbehilfe einzusetzen. Mit der zweiten Vorlage sollen im Kanton Zürich keine Sterbebegleitungen mehr für Personen durchgeführt werden dürfen, die nicht während mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben.

Der Zürcher Regierungsrat schlug beide Initiativen zur Ablehnung vor und wollte die zweite «unter Hinweis auf deren Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht» für ungültig erklären. Der Kantonsrat stimmte diesen Anträgen mit klarer Mehrheit zu, das für die Ungültigkeitserklärung nötige Quorum von zwei Drittel der anwesenden Kantonsräte wurde aber verfehlt, deshalb wird am 15. Mai doch über beide Vorlagen abgestimmt (siehe Protokoll).

5 Gründe, zweimal «nein» zu stimmen

  1. Der existierende Strafgesetzartikel genügt, um vor Missbrauch zu schützen.
  2. Das Recht auf Würde und auf persönliche Freiheit ist durch die Bundesverfassung geschützt. Die Initiativen stehen dazu im klaren Widerspruch.
  3. Die Initiativen widersprechen auch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention: Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass dazu auch das Recht, sein Leben zu beenden, zählt.
  4. Die Initiative gegen den «Sterbetourismus» verstösst zusätzlich gegen das in der Verfassung verankerte Gleichbehandlungsgebot – von der Initiative wären nicht nur Ausländer sondern auch Auslandschweizer und alle in der Schweiz ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaften Personen betroffen. Diese Ungleichbehandlung wäre klar rechtswidrig und könnte nie durchgesetzt werden.
  5. Der religiöse Fundamentalismus der Initianten ist Gift für friedliches Zusammenleben. Er verdient keine politische Unterstützung. Zum Vergleich: Die CVP lehnte im Kantonsrat die beiden Initiativen geschlossen ab. Und auch die CSP empfiehlt ein Nein. Die Mitglieder dieser beiden christlich ausgerichteten Parteien haben bei diesen Vorlagen zwischen persönlichem Glauben und dem Zuständigkeitsbereich des Staates trennen können. Das verdient Respekt, der verblendete Dogmatismus der EDU nicht.

Das empfehlen die Parteien: 2xNein: AL, SP, CSP, Grüne, Piraten, CVP, BDP, GLP, FDP, SVP, SD 2xJa: EVP, EDU.

Die FreidenkerInnen setzen sich für die Rechte von Konfessionslosen und für eine klare Trennung von Staat und Kirchen ein. Jetzt Mitglied werden

Kampagne

Derzeit wirbt die Sektion Zürich auf dem E-Board im HB Zürich und auf verschiedenen Online-Portalen für 2x Nein.

Diese Aktion kostet mehrere Tausend Franken. Spenden nehmen wir dankend entgegen auf:

Postkonto: 80-7922-5 Sektion Zürich der Freidenker-Vereinigung der Schweiz, 8000 Zürich. IBAN: CH92 0900 0000 8000 7922 5 Vermerk: "Sterbehilfe"