Kt. FR: Vernehmlassung zum Schulgesetz

Vernehmlassungfrist: 30.11.2010Aus Sicht der Konfessionsfreien gibt es Artikel im Schulgesetzentwurf, welche die Religionsfreiheit im Allgemeinen und die Rechte der Konfessionsfreien im Besonderen tangieren. Es sind dies die Artikel 2 und 30.http://www.fr.ch/cha/files/pdf20/Schulgesetz_und_Erlaeuterungen_zur_Vernehmlassung.pdfStellungnahme der FreidenkerInnen Region Bern:

Art. 2

Aufgabe und Ausrichtung der Schule Absatz 1

Die Schule erfüllt einen allgemeinen Bildungs- und Sozialisierungsauftrag mit Unterrichts- und Erziehungsaufgaben. Sie unterstützt darüber hinaus die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung.

Antrag 1 „mit Unterrichts- und Erziehungsaufgaben“ streichen

Begründung: Sprachliche Verbesserung.

Absatz 2

Sie beruht auf einem christlichen Menschenbild, auf der Achtung der Grundrechte des Menschen und auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten.

Antrag 2 „humanistisches Menschenbild“ statt „christliches Menschenbild“ oder noch besser nur: „Sie beruht auf der Achtung der Grundrechte...“

Begründung: Diese Formulierungen erfüllen den Anspruch des Kommentars besser: "Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen (??) oder religiösen Gruppen fördern."

Das „christliche Menschenbild“ ist ein diffuser Begriff, der unnötig polarisiert und zudem vom zitierten Art. 64 der Verfassung nicht vorgegeben wird.

Absatz 3

Die Schule achtet die konfessionelle und politische Neutralität.

Antrag 3 Die Schule verpflichtet sich zur konfessionellen und politischen Neutralität.

Begründung: Achten reicht nicht, das kann von Deutschsprachigen nur als Anerkennung und nicht als praktische Handlungsaufforderung verstanden werden.

Art. 30

Religions- und Bibelunterricht Absatz 1

Im wöchentlichen Stundenplan der obligatorischen Schule ist eine bestimmte Zeit für den Religionsunterricht durch die anerkannten Kirchen vorgesehen. Die anerkannten Kirchen haben das Recht, für den Religionsunterricht die Schulräumlichkeiten zu benützen. Der Staat kann sich an der Vergütung des Religionsunterrichts beteiligen, wobei die Einzelheiten der Beteiligung in einer Vereinbarung geregelt werden. In dieser Vereinbarung wird auch das Dienstverhältnis der mit dem Religionsunterricht betrauten Personen festgelegt.

Antrag 4 Ändern: anstatt „ist eine bestimmte Zeit“: neu „können Randstunden für den Religionsunterricht... vorgesehen werden.“

Begründung: Kann-Formulierung eröffnet Spielräume. Randstunden können ausserhalb allfälliger Blockzeiten liegen.

Zur Bemerkung über die Beschäftigung der dispensierten Kinder: Wenn Randstunden für den Religionsunterricht vorgesehen werden, fallen Betreuungspflichten der Schulen weg.

Antrag 5 Streichen: „Der Staat kann sich an der Vergütung des Religionsunterrichts beteiligen, wobei die Einzelheiten der Beteiligung in einer Vereinbarung geregelt werden. In dieser Vereinbarung wird auch das Dienstverhältnis der mit dem Religionsunterricht betrauten Personen festgelegt.“

Begründung: Religionsunterricht soll von den Religionsgemeinschaften und Eltern getragen werden. Allgemeine Steuergelder sollen nicht zur Förderung der Religion eingesetzt werden.

Absatz 2

Vom 3. bis zum 8. Schuljahr wird den Schülerinnen und Schülern Bibelunterricht erteilt, dessen Inhalt von den anerkannten Kirchen festgelegt wird.

Antrag 6 Streichen Absatz 2

Begründung: Was unterrichtet wird, sollen die Religionsgemeinschaften bestimmen. Das Schulgesetz muss hier keine Vorgaben machen.

Zu den Bemerkungen in den Erläuterungen: Das Unterrichtsfach «Ethik und Religionen» an der Orientierungsschule sollte gerade nicht als obligatorisches Ersatzfach für Kinder, die keinen katholischen und reformierten Religionsunterricht besuchen, eingeführt werden. Im Sinne des toleranten Miteinanders ist die Segregation der SchülerInnen in Fächer wie Ethik äusserst kontraproduktiv.

Absatz 3

Die Eltern können ohne Angabe von Gründen schriftlich erklären, dass ihr Kind den Religionsunterricht und/oder den Bibelunterricht nicht besuchen wird. Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, können diese Erklärung auch selber abgeben.

Bemerkung zum Kommentar: Nicht diese Bestimmung begründet das Dispensionsrecht der Eltern bzw. SchülerInnen, sondern die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Diese Bestimmung bestätigt jene nur.