Kirchenfinanzierung in der Schweiz

Die "Landeskirchen" in der Schweiz finanzieren sich in erster Linie durch Steuern. Diese werden praktisch überall von den Mitglieder eingezogen. Auch in Kantonen, in denen Staat und Kirche getrennt sind, hilft der Staat den Kirchen, indem er deren Steuerrechnung verschickt. Die Besteuerung der juristischen Personen erfolgt in den meisten Kantonen direkt, in einigen aber auch via allgemeine Steuern. In vielen Kantonen werden auch Staatbeiträge geleistet. Neben den in den kantonalen Gesetzen vorgesehenen Beiträgen erhalten die "Landeskirchen" aber auch via das Budget der Kantone und vor allem der Gemeinden namhafte Beiträge an ihre Projekte.

In der folgenden Tabelle ist der Stand 2010 der offiziellen Finanzierung der "Landeskirchen" dargestellt.

Kanton

Kirchensteuer natürliche Personen Kirchensteuer juristische Personen Staatsbeiträge

AG

JA NEIN NEIN

AI

JA JA NEIN

AR

JA NEIN Staatsbeiträge für die Gefängnis- und Spitalseelsorge

BE

JA NEIN Besoldung der Pfarrstellen

BL

JA JA NEIN

BS

JA NEIN NEIN

FR

JA JA Staatsbeiträge für Seelsorgestellen in Gefängnissen, Krankenhäusern und an der Universität. Religionslehrer/innen der Orientierungsstufe (7.–9. Schuljahr) und der Kollegien werden vom Staat direkt besoldet. Der Religionsunterricht der Primarschule wird in den Schulräumen gegeben, wobei die Katechet/innen von den Pfarreien besoldet werden.

GE

JA, fakultativ NEIN NEIN

GL

JA JA NEIN

GR

JA JA NEIN

JU

JA JA JA, Besoldung der Pfarrstellen

LU

JA JA NEIN

NE

JA, fakultativ JA, fakultativ L’Etat verse aux Eglises reconnues une subvention forfaitaire annuelle de 1,5 million de francs (base an 2002). Le montant de la subvention est adaptée tous les 5 ans d’entente entre le Conseil d’Etat et les Eglises. La subvention est répartie entre les Eglises selon une clé dont elles conviennent entre elles.

NW

JA JA NEIN

OW

JA JA NEIN

SG

JA Zuweisung eines Anteils der Steuern juristischer Personen für den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden Staatsbeiträge an die Spital- und Gefängnisseelsorge und den kirchlichen Sozialdienst an Berufsschulen

SH

JA Nein Staatsbeitrag ist indexiert (2009: CHF 810′000) und beinhaltet die Verpflichtung, die Seelsorge im Spital, in der Psychiatrie und im Gefängnis sicherzustellen.

SO

JA Besteuerung der juristischen Personen: 2/5 an Synode, 3/5 an Kirchgemeinden (Finanzausgleich) NEIN

SZ

JA JA NEIN

TG

JA JA NEIN

TI

JA, fakultativ JA, fakultativ Beitrag des Kantons für die Aufgaben des Bistums und teilweise Beiträge der politischen Gemeinden auf Pfarreiebene

UR

JA JA Abgeltung des Leistungsauftrags zur Führung einer Medienstelle für das obligatorische Schulfach «Ethik und Religion»

VD

NEIN NEIN Staatsbeiträge an öff. rechtlich anerkannte Kirchen für die Belange des kirchlichen Lebens

VS

JA, in der Kompetenz der Gemeinden NEIN Staatsbeiträge des Kantons für die Aufgaben des Bistums und subsidiäre Beitragspflicht der politischen Gemeinden für die Kultusausgaben der Pfarrei

ZG

JA JA NEIN

ZH

JA JA Staatsbeiträge aus staatlichen Steuergeldern für gesamtgesellschaftlich bedeutsame Tätigkeiten in den Bereichen Bildung, Soziales und Kultur nach Anzahl Mitglieder
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