Kt. SH: Richtlinien zu Schule und Religion
Im Jahr 2006 beantragte ein in der Stadt Schaffhausen wohnhafter Tunesier, seine elf- und neunjährigen Söhne seien vom Schwimmunterricht zu dispensieren, da ihr muslimischer Glaube ihnen den Anblick von leichtbekleideten Mädchen verbiete. Nachdem der Stadtschulrat diesen Antrag abgelehnt hatte, zog der Mann die Sache bis ans Bundesgericht weiter. Dieses entschied im Oktober 2008, die Knaben hätten am Schwimmunterricht teilzunehmen, und wertete damit den Integrationsauftrag der Schule höher als die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Der Fall hat sich insofern "gelöst", als die Familie 2009 nach Biel (BE) umgezogen ist.
Der Fall sorgte damals für grosses Aufsehen und für eine Diskussion darüber, in welchen Fällen Dispense vom Schulunterricht aus religiösen Gründen möglich sind. Am 7. April hat der Erziehungsrat jetzt Klarheit geschaffen: Er hat Empfehlungen zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern verschiedener Religionen an der Volksschule im Kanton Schaffhausen ausgearbeitet.
Die wichtigsten Punkte
// "); // ]]>Religiöse Feiertage Für diese können die Kinder dispensiert werden, wenn rechtzeitig eine Bewilligung der Lehrperson oder der Schulbehörde eingeholt wurde.
Einzelne Unterrichtsfächer Keine Dispensation möglich.
Schwimm- und Sportunterricht Keine Dispensation möglich.
«Individuum, Gemeinschaft, Religion» Keine Dispensation möglich.
Kochunterricht Keine Dispensation möglich, religiöse Essensvorschriften werden berücksichtigt.
Religiöse Unterrichtsinhalte Dispensationen werden nur ausnahmsweise erteilt.
Schulreisen und Lager Alle Schülerinnen und Schüler haben ausnahmslos teilzunehmen.
Kleidervorschriften Da der Kanton Schaffhausen keine Kleidervorschriften kennt, ist das Tragen von Kopftüchern in der Schule erlaubt.