Kt. GL: Staat und Kirche

Faktenblatt

Präambel

Verfassung (1988)

„Das Volk des Landes Glarus, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gibt sich folgende Verfassung“

Anerkennung

Art. 135

Verfassung (1988)

Kirchen

1  Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholischeLandeskirche und ihreKirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbstständigeKörperschaften des öffentlichen Rechts.

2  Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.

3  Für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gilt das Privatrecht.

Finanzierung

Verfassung (1988)

Art. 137

Steuern und Beiträge

1  Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind berechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben.

Steuergesetz (2000)

Art. 200*

Die Orts-, Schul- und Kirchgemeinden sind befugt, soweit der Ertrag der Gemeindegüter und die übrigen Einkünfte sowie die Anteile an der Kantonssteuer zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen, Steuern zu erheben.

Jur. Personen

Steuergesetz (2000)Art. 201*

Die Orts-, Schul- und Kirchgemeinden erheben als ordentliche Gemeindesteuern jährlich:

  1. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
  2. 2. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen, ausgenommen von Holding- und Verwaltungsgesellschaften.

Schule/Religion

Bildungsgesetz (2011)

Art. 2

Bildungsziele

1  Die Schule gewährleistet den Lernenden eine den Eignungen und Fähigkeiten entsprechende Bildung.

2  Sie fördert zusammen mit den Erziehungsberechtigten die geistig-seelische, die soziale und körperliche Entwicklung der Lernenden.

3  Sie weckt das Verständnis für Mitmenschen und Umwelt und bildet die Lernenden, ausgehend von christlichen Grundsätzen, zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gemeinschaft heran.

Art. 95

Stundenplan

2  Der von den anerkannten Landeskirchen erteilte Religionsunterricht ist nach Möglichkeit im Stundenplan zu integrieren.

Evolution

Kommt im Lehrplan der Volksschule nicht vor:

http://www.kernlehrplan.ch/

Ruhetagsgesetz (1973)

Art. 4

An hohen Feiertagen sind zudem verboten:

a. Schiessübungen und sportliche Veranstaltungen sowie zugehörige Festlichkeiten;

b. öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht kirchlicher Natur;

c. Schaustellungen, Variétévorstellungen und Tanzveranstaltungen;

d. Theater-, Kinovorstellungen und Konzerte, ausgenommen die Aufführungen von Werken ernsten Charakters;

e. Ausstellungen mit kommerziellem Charakter.

Konfessionsfreie

2000:  6.49%2010: 12.72%