Kt. FR: Staat und Kirche

Faktenblatt Stand 2010

Präambel

Verfassung (2004)Wir, das Volk des Kantons Freiburg,

die wir an Gott glauben oder unsere Werte aus anderen Quellen schöpfen, ….

Anerkennung

Art. 140

Grundsätze  Verfassung (2004)

1 Staat und Gemeinden anerkennen die gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften.

2 Die Kirchen und Religionsgemeinschaften organisieren sich innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung frei.

Art. 141 Anerkannte Kirchen

1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind öffentlichrechtlich anerkannt.

2 Die anerkannten Kirchen sind autonom. Ihr Statut untersteht der staatlichen Genehmigung.

Art. 142 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften

1 Die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

2 Sie können öffentlichrechtliche Befugnisse erhalten oder öffentlichrechtlich anerkannt werden, wenn ihre gesellschaftliche Bedeutung es rechtfertigt und wenn sie die Grundrechte beachten.

Finanzierung

Art. 143

Steuern

Die Erhebung von Kirchensteuern wird durch das Gesetz geregelt.

Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (1990)

http://www.fr.ch/v_ofl_bdlf_courant/deu/1901.pdf

Jur. Personen

Art. 13

Steuerpflicht

1 Kirchensteuern müssen die natürlichen und juristischen Personen zahlen, die ganz oder teilweise den Kantonssteuern unterstehen.

Art. 22

Beiträge des Staates und der Gemeinden

1 Der Staat und die Gemeinden können die anerkannten Kirchen finanziell unterstützen:

a) für die Erfüllung von sozialen und karitativen Aufgaben sowie von Aufgaben in der Ausbildung;

b) für den Bau und den Ausbau von Gebäuden und Einrichtungen, die nicht vorwiegend einem religiösen Ziel dienen;

c) für die Ausübung der Seelsorge in den Anstalten des Staates und der Gemeinden;

d) in den andern von der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fällen, namentlich im Bereich des Kulturgüterschutzes.

2 Abgesehen von diesen Fällen können der Staat und die Gemeinden die Aufgaben der anerkannten Kirchen weder mit allgemeinen Hilfsgeldern noch auf andere Weise finanzieren.

Schule/Religion

Art. 64

Bildung   Verfassung (2004)

a) Grundschulunterricht

4 Der Unterricht achtet die konfessionelle und politische Neutralität. Die anerkannten

Kirchen und Religionsgemeinschaften können im Rahmen der obligatorischen

Schulzeit Religionsunterricht erteilen.

Schulgesetz 1985

9 Art. 27 Religionsunterricht und Bibelunterricht

1 Während der obligatorischen Schulzeit umfasst der wöchentliche Stundenplan eine bestimmte Zeit, die den anerkannten Kirchen für ihren Religionsunterricht zur Verfügung steht. Die anerkannten Kirchen haben das Recht, zu diesem Zweck die Schulräumlichkeiten zu benützen. Der Staat kann sich in der Art und Weise, die durch Vereinbarung festgelegt wird, an der Vergütung des Religionsunterrichts beteiligen.

2 Während der Primarschulzeit wird den Schülern Bibelunterricht erteilt, dessen Inhalt von den anerkannten Kirchen festgelegt wird.

3 Die Eltern können ohne Angabe von Gründen schriftlich erklären, dass ihre Kinder den Religionsunterricht und den Bibelunterricht nicht besuchen.

4 Die durch die Sondergesetzgebung anderen Religionsgemeinschaften gewährten Vorrechte bleiben vorbehalten.

Lehrplan

Lehrplan Bibelkunde: http://admin.fr.ch/de/data/pdf/doa/03_lp_bibel.pdf

Evolution

Evolution“ oder “Schöpfung“ kommt im Lehrplan Primarschule (Mensch und Umwelt MuM) nicht vor.

„Evolution“ kommt im Lehrplan Oberstufe vor: http://admin.fr.ch/de/data/pdf/doa/naturlehre.pdf

Universität

Abkommen betreffend die Theologische Fakultät der Universität Freiburg 1985

4 Alle Dozenten der Fakultät müssen nach den kirchlichen Vorschriften die

«missio canonica» oder die «Lehrerlaubnis» besitzen.

Feiertage

Gesetz betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage (1859)Art. 1

Die religiösen Feiertage, auf welche sich die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes beziehen, sind ausser den Sonntagen:

a) im katholischen Kantonsteil: Beschneidung*, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten, endlich in jeder Pfarrgemeinde die Kirchweihe sowie das Fest des ersten Patrons, insoweit dieses nicht von der Diözesanbehörde auf den folgenden Sonntag verlegt ist;

b) In dem reformierten Kantonsteil: Weihnachten, Neujahr, Karfreitag und Himmelfahrt.

*Das Zweite Vatikanischen Konzil hat den Festtag 1962 abgeschafft.)

Seelsorge

Gemäss Artikel 23 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (SGF 190.1), in Kraft getreten am 1. Januar 1998, haben die anerkannten Kirchen das Recht, in den Anstalten des Staates, insbesondere in den Spitälern, Schulen und Gefängnissen, die Seelsorge auszuüben, wobei die Modalitäten der Ausübung und die Vergütung vertraglich geregelt werden.

Artikel 22 desselben Gesetzes sieht vor, dass der Staat die anerkannten Kirchen für die Ausübung

Seelsorge in seinen Anstalten finanziell unterstützen kann.

Rahmenvereinbarung mit den Juden 2009

Rahmenvereinbarung mit den Katholen und Reformierten 2005