BS: Bestattungsgesetz schränkt Verfügung über Asche ein
Oma Bertas Asche darf in den Rhein gestreut werden Fünf Prozent der Eingeäscherten finden ihre letzte Ruhe nicht auf dem Friedhof, sagt Rita Wirz, Leiterin Bestattungswesen Nadja WidmER Die Ausnahmeklausel im Basler Bestattungsgesetz lässt die Verstreuung von kremierten sterblichen Überresten zu. Diese Art von Bestattung ist aber an Bedingungen geknüpft. Familiengrab, Wiesengrab oder anonym in einem Gemeinschaftsgrab. Fast so unterschiedlich wie die Lebensformen sind heute die Bestattungsarten. Seit ein paar Jahren bietet die Fricktaler Gemeinde Olsberg Aschebestattungen im Wald an, die Bürgergemeinde Basel wollte auf der Chrischona diesem Beispiel folgen. Allerdings sind naturnahe Bestattungen in Basel gesetzlich nicht zulässig (BaZ von gestern).
Rita Wirz ist Leiterin des Basler Bestattungswesens. Im Umgang mit den Hinterbliebenen hat sie festgestellt, dass viele von ihnen schon ohne die Möglichkeit eines Waldfriedhofs mit der Auswahl überfordert seien. Das Bestattungsgesetz sieht vor, dass Hinterbliebene die Asche ihrer Verwandten auch aus serhalb des Friedhofs beisetzen dürfen. Von jähr lich rund 2200 Verstorbenen wurden in den letzten fünf Jahren zwischen 60 (2004) und 115 (2008) Urnen nicht auf einem Friedhof beerdigt. Da für müssen die Hinterbliebenen bei Abteilungsleiterin Wirz ein Gesuch stellen. Voraussetzung ist eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen oder «wichtige Gründe» für das Mit nehmen der Urne. Bei der Aufbewahrung der Urne muss aber der Pietät Rechnung getragen werden. In der Antragsbegründung wird angeben, was mit der Asche geschehen soll. Nicht ÜBeRAll. Den Hinterbliebenen wird schriftlich mitgeteilt, dass das Verstreuen der Asche nicht überall erlaubt ist: So legte mit dem Amt für Umwelt und Energie die Abteilung Bestattungswesen fest, dass es kein Verstreuen der Asche über stehende Gewässer geben darf; über fliessenden ist dies dagegen möglich. Zum Verstreuen im Wald oder auf Wiesen braucht es das Einverständnis des Eigentümers. Auf der Chrischona wurde der Bürgergemeinde als Waldbesitzerin das Projekt vom Appellationsgericht untersagt, weil die Asche nicht verstreut, sondern vergraben werden sollte. Damit unterscheide sich diese Bestattungsart von einer Urnenbestattung nur noch durch die Tatsache, dass kein Behälter verwendet werde, befand das Gericht. In diesem Sinne sei die letzte Ruhestätte im Wald ein Friedhof. «Bei Friedhöfen hat der Staat ein Monopol», sagt Wirz.