BS: Bestattungsgesetz schränkt Verfügung über Asche ein

Oma Bertas Asche darf in den Rhein gestreut werden Fünf Prozent der Eingeäscherten finden ihre letzte Ruhe nicht auf dem Friedhof, sagt Rita Wirz, Leiterin Bestattungswesen Nadja WidmER Die Ausnahmeklausel im Basler Bestattungsgesetz lässt die Verstreuung von kremierten sterblichen Überresten zu. Diese Art von Bestattung ist aber an Bedingungen geknüpft. Familiengrab, Wiesengrab oder anonym in einem Gemeinschaftsgrab. Fast so unterschiedlich wie die Le­bensformen sind heute die Bestat­tungsarten. Seit ein paar Jahren bietet die Fricktaler Gemeinde Olsberg Aschebestattungen im Wald an, die Bürgergemeinde Basel wollte auf der Chrischona diesem Beispiel folgen. Allerdings sind naturnahe Bestattun­gen in Basel gesetzlich nicht zulässig (BaZ von gestern).

Rita Wirz ist Leite­rin des Basler Bestattungswesens. Im Umgang mit den Hinterbliebenen hat sie festgestellt, dass viele von ihnen schon ohne die Möglichkeit eines Waldfriedhofs mit der Auswahl über­fordert seien. Das Bestattungsgesetz sieht vor, dass Hinterbliebene die Asche ihrer Verwandten auch aus serhalb des Friedhofs beisetzen dürfen. Von jähr­ lich rund 2200 Verstorbenen wurden in den letzten fünf Jahren zwischen 60 (2004) und 115 (2008) Urnen nicht auf einem Friedhof beerdigt. Da­ für müssen die Hinterbliebenen bei Abteilungsleiterin Wirz ein Gesuch stellen. Voraussetzung ist eine letzt­willige Verfügung des Verstorbenen oder «wichtige Gründe» für das Mit­ nehmen der Urne. Bei der Aufbewah­rung der Urne muss aber der Pietät Rechnung getragen werden. In der Antragsbegründung wird angeben, was mit der Asche geschehen soll. Nicht ÜBeRAll. Den Hinterbliebenen wird schriftlich mitgeteilt, dass das Verstreuen der Asche nicht überall erlaubt ist: So legte mit dem Amt für Umwelt und Energie die Abteilung Be­stattungswesen fest, dass es kein Ver­streuen der Asche über stehende Ge­wässer geben darf; über fliessenden ist dies dagegen möglich. Zum Ver­streuen im Wald oder auf Wiesen braucht es das Einverständnis des Ei­gentümers. Auf der Chrischona wurde der Bürgergemeinde als Waldbesitzerin das Projekt vom Appellationsgericht untersagt, weil die Asche nicht ver­streut, sondern vergraben werden sollte. Damit unterscheide sich diese Bestattungsart von einer Urnenbe­stattung nur noch durch die Tatsache, dass kein Behälter verwendet werde, befand das Gericht. In diesem Sinne sei die letzte Ruhestätte im Wald ein Friedhof. «Bei Friedhöfen hat der Staat ein Monopol», sagt Wirz.

http://www.dvzo.ch/dokumente//BaZ_30_12_2009.pdf