Kt. AG: Umgang mit religiös begründeten Bedürfnissen an den Schulen
Dispensation an religiösen Feiertagen
Kinder und Jugendliche aller Bekenntnisse werden an den hohen Feiertagen ihrer Religion auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten durch die Schulpflege vom Unterricht dispensiert. Der versäumte Unterrichtsstoff und die Hausaufgaben müssen nachgearbeitet werden. Dispensationen aus religiösen Gründen gehen nicht zu Lasten des freien Schulhalbtages pro Quartal, wie er gemäss § 38 Abs. 1 des Schulgesetzes gewährt wird.
Dispensation von Feiern mit christlichem Hintergrund
Die Kompetenz zur Dispensation von der Teilnahme an spezifisch religiös geprägten Aktivitäten liegt bei der Schule.
Schulfach Ethik und Religionen
Das Schulfach Ethik und Religionen ist ein verbindliches Fach wie jedes andere. Es wendet sich an alle Schülerinnen und Schüler gleich welcher religiöser Herkunft. Schulgesetz, § 13 Abs. 1
Schwimm- und Sportunterricht Der Sportunterricht und – dort, wo er angeboten wird – der Schwimmunterricht sind obligatorisch.6Dispensationen können nur vom Departement BKS erteilt werden.
Tragen religiöser Symbole durch SchülerInnen
Kopfbedeckungen, die mit einer religiösen Begründung getragen werden (Kopftuch, Kippa, Turban usw.), sind erlaubt. Dasselbe gilt für religiöse Symbole, die am Körper getragen werden (Kreuz, Davidstern usw.).