BGer: Kruzifixurteil Cadro 1990 deutsch

BGE 116 Ia 252

Der Gemeinderat der Gemeinde Cadro (Kanton Tessin) ordnete im Herbst 1984 an, dass in jedem Klassenzimmer der örtlichen Primarschule ein Kruzifix anzubringen sei. Diese Anordnung wurde im Rahmen der kantonalen Schulgesetzgebung getroffen, welche die Gemeinden allgemein zur Mitarbeit im Schulwesen anhält und ihnen Unterhalt sowie Ausstattung der Schulhäuser überträgt. Gegen diese Anordnung erhob ein Lehrer der betroffenen Schule in Cadro Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Tessin. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 10.12.1985 ab. In der Begründung führte er aus, dass das Kruzifix weder Schüler noch Lehrer zu einer bestimmten religiösen Auffassung bzw. zur Vornahme besonderer Verehrungshandlungen verpflichte. Überdies sei das Kruzifix heute noch Ausdruck und Bestandteil der in unserer Welt vorherrschenden Kultur. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin am 02.05.1986 die Anordnung des Gemeinderates von Cadro auf. Es begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass Artikel 27 Absatz 3 Bundesverfassung der Schweiz (BV) – Garantie der konfessionellen Neutralität des Primarschulunterrichtes – den konfessionell neutralen Unterricht an öffentlichen Primarschulen gewährleiste bzw. gebiete. Das Anbringen eines Kruzifixes verletze diesen Grundsatz und sei überdies mit Artikel 49 BV – Glaubens- und Gewissensfreiheit – nicht vereinbar.

Die Gemeinde Cadro reichte beim Bundesgericht der Schweiz staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein. Einerseits brachte die Gemeinde vor, dass eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie vorliege, anderseits wurde ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die Tragweite von Artikel 49 BV sowie von Artikel 27 Absatz 3 BV verkenne.

Aufgrund eines Meinungsaustausches zwischen Bundesgericht und Bundesrat wurde die Beschwerde zur Behandlung an den Bundesrat weitergeleitet. In seinem Entscheid vom 29.06.1988 führte der Bundesrat zusammengefasst aus, dass die Gemeinde in Bezug auf das Anbringen von Kruzifixen in den Schulzimmern volle Autonomie genieße. Der Beschluss in allen Klassen Kruzifixe anzubringen verletze weder Artikel 49 BV noch Artikel 27 Absatz 3 BV. Durch die Aufhebung des Entscheids des Staatsrates und des Beschlusses des Gemeinderates von Cadro habe das kantonale Verwaltungsgericht demnach die Gemeindeautonomie im Bereich des Schulwesens verletzt. Demzufolge sei die Beschwerde der Gemeinde gutzuheißen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 02.05.1986 sei aufzuheben, woraus sich ergebe, dass der Entscheid des Staatsrates vom 10.12.1985 bestätigt sei.

Gegen diese Entscheidung des Bundesrates erhob wiederum der Lehrer der betroffenen Schule in Cadro Beschwerde an die Bundesversammlung. Die Bundesversammlung wies die Sache unter Aufhebung des Entscheids des Bundesrates zur materiellen Behandlung an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gemeinde Cadro mit Urteil vom 26.09.1990 ab und hielt insbesondere fest, dass das Anbringen eines Kruzifixes in den Schulzimmern einer Primarschule der in Artikel 27 Absatz 3 BV gewährleisteten Religionsneutralität nicht entspreche.

Das Urteil wurde – die spezifisch die Schweiz betreffenden verfahrensrechtlichen Fragen außer Betracht lassend – zusammengefasst folgendermaßen begründet: Die Gemeindekompetenzen in Primarschulangelegenheiten seien im Schulgesetz vom 29.05.1958 geregelt. Dieses verbiete den Gemeinden das Anbringen von Kruzifixen in Schulzimmern nicht und werde die Autonomie der Gemeinden in diesem Gebiet durch die kantonale Gesetzgebung nicht eingeschränkt. Es sei daher zu prüfen, ob das Aufhängen des Kruzifixes in den Klassenzimmern der Schulen das Prinzip der konfessionellen Neutralität der Schule in Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit und eventuell das Gleichbehandlungsgebot verletze. Die Laizität des Staates lasse sich als eine Verpflichtung zur Neutralität umschreiben, die dem Staat auferlege, sich bei öffentlichen Handlungen jeglicher konfessioneller Erwägungen zu enthalten, die geeignet wären, die Freiheit der Bürger in einer pluralistischen Gesellschaft zu verletzen. Die konfessionelle Neutralität, zu der der Staat angehalten sei, erhalte besonderes Gewicht im Bereich der öffentlichen Schule, weil der Unterricht für alle obligatorisch sei, ohne jede Unterscheidung nach Bekenntnissen. In diesem Umfeld sei Artikel 27 Absatz 3 BV die Folgerung aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Diese Bestimmung habe zum Zweck, die Achtung der abweichenden religiösen Überzeugungen einzelner Personen zu garantieren und zu vermeiden, dass diese sich als Außenseiter vorkommen. Artikel 27 Absatz 3 BV sehe einen verstärkten Schutz der Rechte für die nicht anerkannten konfessionellen Minderheiten vor, wie auch für die Personen, die sich zum Atheismus und zum Agnostizismus bekennen oder in religiösen Angelegenheiten gleichgültig seien, soweit nicht Gründe der öffentlichen Ordnung oder des öffentlichen Interesses die Anwendung einschneidender Maßnahmen erfordere, denen auch die traditionell vorherrschenden Religionen in der Schweiz unterworfen seien. Diese letzteren dürften auf jeden Fall den (staatlichen) Behörden im Bereich der Schule keine Verhaltensweisen aufdrängen, die geeignet seien, die religiösen Gefühle von Schülern und Eltern anderer Überzeugungen zu verletzen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit könne vor allen Dingen durch eine tolerante Haltung garantiert werden.

Nach diesen Grundsätzen sei die konfessionelle Ausrichtung des Unterrichts durch die Behörden oder die Lehrer – zugunsten oder zuungunsten einer oder mehrerer Religionen – verboten. Dies betreffe ausschließlich die systematische Ausrichtung des Unterrichts, da die Überzeugungen des Lehrers unausweichlich einen gewissen Einfluss in bestimmten Unterrichtsgebieten ausüben würden. Mit dem Anbringen des Kruzifixes in den Klassenzimmern habe die Rekurrentin – ohne dass sich eine Notwendigkeit aus dem Unterricht ergeben hätte – ihre eigene Präferenz für die im Kanton vorherrschende Religion zum Ausdruck gebracht.

Es sei zu unterstreichen, dass sich das Bundesgericht im vorliegenden Fall darauf beschränke, die Verfassungsmäßigkeit des Anbringens des Kruzifixes in einem Klassenzimmer zu prüfen, in dem öffentlicher Primarschulunterricht erteilt werde und dieser von Schülern besucht werde, die in religiösen Angelegenheiten noch nicht volljährig seien. Diese könnten daher in verschiedenen Bekenntnissen erzogen werden. Das Bundesgericht müsse deshalb nicht über das Anbringen des Kruzifixes an anderen öffentlichen Orten, wie in Gerichtssälen oder Sitzungszimmern der Exekutive und der Legislative, entscheiden. Es sei somit zu prüfen, ob das Anbringen des Kruzifixes – in der abendländischen Kultur ein Symbol des Christentums – in Schulzimmern mit Artikel 27 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 49 BV unvereinbar sei. Der Beschluss der Behörde, das Kruzifix in den Klassen aufhängen zu lassen, könne als Verbundenheit mit der Tradition und den christlichen Grundlagen der abendländischen Kultur verstanden werden. Man würde daher der Meinung sein können, dass der Beschluss den Grundsatz der konfessionellen Neutralität des Unterrichts nicht verletze: er bezeuge bloß ein gewisses Verständnis des Staates für religiöse Sachverhalte und für die christliche Kultur.

Der Staat als Garant der von Artikel 27 Absatz 3 BV bestätigten konfessionellen Neutralität der Schule könne sich jedoch nicht die Befugnis herausnehmen, die eigene Verbundenheit mit einer Konfession in jedem Fall deutlich zu zeigen. Er müsse es vermeiden, sich mit einer Mehrheits- oder Minderheitsreligion zu identifizieren und so die Überzeugungen der Bürger anderer Bekenntnisse zu beurteilen. Es sei deshalb begreiflich, dass jemand, der die öffentliche Schule besuche, in der Zurschaustellung eines solchen Symbols den Willen sehe, die Auffassungen der christlichen Religion im Unterrichtsstoff zu verwenden oder den Unterricht unter den Einfluss dieser Religion zu stellen. Überdies sei es auch nicht ausgeschlossen, dass einige Personen sich in ihren religiösen Überzeugungen verletzt fühlen könnten, wenn in der Schule dauernd ein Symbol einer Religion gegenwärtig sei, der sie nicht angehören würden. Das könne nicht unbedeutende Auswirkungen auf die geistige Entwicklung der Schüler und auf ihre religiösen Überzeugungen – die diejenigen der Eltern seien – und zu denen sie andererseits zur gleichen Zeit in der Schule erzogen werden würden, haben.

Das Anbringen des Kruzifixes in den Klassenzimmern der Primarschule genüge dem Erfordernis der in Artikel 27 Absatz 3 BV vorgesehenen Neutralität nicht.

Das Urteil hätte vielleicht anders ausfallen müssen, wenn die Gegenwart des Kruzifixes in Schulräumen für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen gewesen wäre (zum Beispiel in der Vorhalle, in den Gängen, in der Kantine oder natürlich in einem allfällig für den Gottesdienst vorgesehenen Raum oder in einem Zimmer, in dem der freiwillige Religionsunterricht erteilt werde). Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass das kantonale Verwaltungsgericht die Tragweite von Artikel 27 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 49 BV richtig ausgelegt habe, ohne dass es dabei die Autonomie der Gemeinde Cadro verletzt hätte. Deren staatsrechtliche Beschwerde sei demnach abzuweisen.

Quelle: http://othes.univie.ac.at/5460/1/2009-04-07_0200461.pdf

mit Verweis auf:

Karlen (Übersetzer)/Steinmann (Bearbeiter), Schweizerisches Bundesgericht: Das Verbot des Anbringens von Kruzifixen in Klassenzimmern öffentlicher Primarschulen hält vor der Bundesverfassung stand, EuGRZ 1991, 89 ff.

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