Kt. ZG: Staat - Religion

Faktenblatt Kanton Zug

Stand 1.9.2009

Verfassung

Präambel: Keine

Glaubens- und Gewissensfreiheit

§ 3

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49 bis 53 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 gewährleistet.

Anerkennung

Keine explizite öffentlichrechtliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften in der Verfassung. Ein kantonales Kirchengesetz gibt es nicht.

§ 127 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; GemG) vom 4. September 1980 nennt die 10 katholischen und die eine reformierte Gemeinde, die damit als öffentlichrechtliche Körperschaften anerkannt sind.

Eine öffentlichrechtliche kantonalkirchliche Struktur ist im Zuger Staatskirchenrecht nicht explizit vorgesehen.

Die Kirchgemeinden haben allerdings nach §§ 40ff. GemG die Möglichkeit, Zweckverbände zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zu gründen. Diese Zweckverbände sind als öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtssubjektivität organisiert (§ 44 Abs. 1 GemG), deren Recht demjenigen der Gemeinde vorgeht (Abs. 3).

Die Möglichkeit der Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften ist weder verfassungsrechtlich noch auf Gesetzesstufe ausdrücklich vorgesehen. Somit steht einer Ausweitung der Anerkennung über den Weg einer Revision des Gemeindegesetzes rechtlich grundsätzlich nichts im Wege.

Finanzierung

Kirchensteuer

Verfassung § 75 Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden.

Im Kanton Zug hat die Steuerhoheit der Kirchgemeinden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 72 sowie 74 - 76 der Kantonsverfassung. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde und die zehn römisch-katholischen Kirchgemeinden erheben bei persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Gebiet der Kirchgemeinde von den juristischen Personen Kirchensteuern.

Juristische Personen

2004

Motion Alternative Fraktion (Mandatssteuer) 29.9.2005 nicht erheblich erklärt

Motion Aeschbacher/Villiger Abschaffung der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen. 29.9.2005 nicht erheblich erklärt.

Schule – Religion

Schulgesetz 1990

§ 3

Bildungs- und Erziehungsauftrag

1 Die Schule dient, in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Kirchen, der Bildung und Erziehung der Kinder.

§ 14bis 1)

Religions- und Bibelunterricht

1 Der Bildungsrat legt nach Anhören der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen fest, wie viele Wochenlektionen für den Religionsunterricht in den Stundentafeln eingeräumt werden.

2 Den Lehrstoff für den Religionsunterricht bestimmen die Kirchen. Der Stoff ist mit den Fächern Bibelunterricht und Lebenskunde abzustimmen.

3 Die Kirchen sind verpflichtet, den Religionsunterricht durch eigene Instanzen begleiten und beaufsichtigen zu lassen.

4 EinVerzicht auf den Besuch des Religions- und Bibelunterrichts ist dem Rektor vorher schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten, nach erfülltem 16. Altersjahr der Jugendlichen durch diese selber (Art. 15 der Bundesverfassung).

Schulverordnung 1992

§ 6 Unterrichtszeit

3 Im Pflichtpensum nicht berücksichtigt ist der von den anerkannten Kirchen gemäss § 14bis Abs. 1 des Schulgesetzes erteilte Religionsunterricht im Umfang von maximal 3/4 – 11/2 Stunden vom 2. bis 6. Schuljahr bzw. 3/4 Stunden vom 7. bis 9. Schuljahr.1)

§ 91) Lehrmittel

1 Der Einkauf, die Lagerung und Verteilung der von der Direktion für Bildung und Kultur beschlossenen Lehrmittel erfolgt durch die kantonale Lehrmittelzentrale.

2 Sie stellt den gemeindlichen Schulen, den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sowie den Privatschulen 50 % des Kaufpreises der von ihnen bezogenen Lehrmittel in Rechnung.

Reglement zum Schulgesetz 1992

Die Lehrpläne für den Religionsunterricht sind dem Bildungsrat zur Abstimmung auf den Unterricht Ethik und Religion sowie auf den Lebenskundeunterricht

vorzulegen. Die Kirchen erstatten zudem dem Bildungsrat jährlich Bericht über die Begleitung und Beaufsichtigung des Unterrichts, insbesondere über die Organisation, die Koordination mit den Fächern Ethik und Religion und Lebenskundeunterricht und die Verwendung der Lehrmittel.

Ethik und Religion

2006: Der Lehrplan "Ethik und Religion" (1. - 6. Klasse der Primarstufe) wird auf Beginn des Schuljahres 2007/08 in Kraft gesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt wird in der Wochenstundentafel der Fachbereich "Bibel" durch den Fachbereich "Ethik und Religion" ersetzt.

Die gemeindlichen Schulbehörden sorgen dafür, dass spätestens ab Beginn des Schuljahres 2012/13 in allen Primarklassen nach dem neuen Lehrplan "Ethik und Religion" unterrichtet wird.

Der Besuch von "Ethik und Religion" ist für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch.

Die gemeindlichen Schulrektorate sorgen dafür, dass in der Regel der Fachbereich "Ethik und Religion" durch die Klassenlehrperson oder jene Lehrperson erteilt wird, die den grössten Bezug zur Klasse hat.

Konfessionsfreie

2000:  8.15%2010: 17.75% 

Rechtssammlung

http://www.unifr.ch/ius/religionsrecht_de/dienstleistungen/rechtssammlung/kantone/zg