Kt. SZ: Staat und Kirchen

Faktenblatt Stand 2010

Präambel

Verfassung 1898

(neue Verfassung in Bearbeitung)

Keine Präambel

Anerkennung

§ 91 Verfassung

1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Kantonalkirchen anerkannt. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

Politik

Geschäftsordung Kantonsrat

§ 6 Gottesdienst und Vereidigung 1 Nach der Wahlgenehmigung und der Wahl des Ratspräsidenten begeben sich die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates zu einem Gottesdienst und zur Vereidigung in die Kirche.

Finanzierung

§ 95 Verfassung

1 Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgemeinden Steuern erheben.

2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und -veranlagung.

Juristische Personen

Steuergesetz

(2000):

§ 1 3 1. Gegenstand des Gesetzes 1 Das Gesetz regelt: a)  die Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen; b)  die Gewinn- und Minimalsteuern von juristischen Personen; c)  die Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen; d)  die Grundstückgewinnsteuer von natürlichen und juristischen Personen.

§ 2  2. Steuerhoheit und Steuererhebung 1  Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton, die übrigen in § 1 erwähnten Steuern werden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden erhoben.

Steuerbezugsverordnung § 13 d) Steuerfuss bei juristischen Personen 1 Bei juristischen Personen gemäss § 54 StG bestimmt sich der Steuerfuss für  die Kirchgemeindesteuern im Verhältnis der in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Angehörigen der beiden Kantonalkirchen. Massgebender Stichtag ist der 31. Dezember der geraden Kalenderjahre. Die prozentualen Anteile gelten jeweils für das nächste dem Stichtag folgende gerade und das diesem folgende ungerade Kalenderjahr. 2 Das Finanzdepartement legt die nach Abs. 1 anwendbaren Anteile der Konfessionsangehörigen durch Allgemeinverfügung mit Publikation im Amtsblatt fest. 3 Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchgemeindesteuern ausschliesslich nach dem Steuerfuss der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.

Schule – Religion

Verordnung über die Volksschule (2005)

§ 2 Grundsatz 1 Die öffentliche Volksschule orientiert sich bei der Erziehung und Bildung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.

Religionsunterricht 1980 wurde der Religionsunterricht an die Konfessionen übertragen. Es gibt keinen schulischen Religionsunterricht mehr.

2004 wurde ein Postulat 2004_Ethik_Religion.pdf abgelehnt

Evolution ist im Lehrplan der 9. Klasse: Naturlehre, Genetik vorgesehen.

Feiertage

Verordnung über die öffentlichen Ruhetage

(2001)

§ 2 Geltungsbereich 1 Öffentliche Ruhetage sind: 1. Sonntage; 2. Hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen und Weihnachten;

§ 4 Hohe Feiertage An hohen Feiertagen sind überdies untersagt: 1. Umzüge nicht religiöser Art; 2. Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen; 3. Konzert-, Tanz-, Theater- Film- und Messeveranstaltungen sowie Schiess-übungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden; 4. Betrieb von Spielbanken und Spielsalons; 5. Betrieb von Autowaschanlagen.

Konfessionsfreie

2000:  4.92%2010: 12.83%

Rechtssammlung

http://www.unifr.ch/ius/religionsrecht_de/dienstleistungen/rechtssammlung/kantone/sz