Kt. VS: Staat und Kirchen

 

Präambel

Verfassung (1907)

Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Art. 2 zuletzt geändert 1990 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet. 2 Die Religionsgemeinschaften entscheiden über ihre Lehre und ihren Kultus frei und unabhängig. Sie befinden innert den Schranken des öffentlichen Rechts selbständig über ihre Organisation und Verwaltung. 3 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche werden als öffentlich-rechtliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt. Die anderen Konfessionen unterstehen den Vorschriften des Privatrechts, können aber nach Massgabe ihrer Bedeutung im Kanton durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden. 4 Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die orts-kirchlichen Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Munizipalgemeinden auf. Der Kanton kann den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen Beiträge gewähren. 5 Das Gesetz regelt die Anwendung dieser Bestimmungen.

Anerkennung

Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat vom 13. November 1991 Art. 3

Öffentlich-rechtliche Anerkennung 1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche sind kraft Kantonsverfassung als öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt. 2 Die Behörden, welche auf Kantonsgebiet diese Kirchen vertreten, werden von diesen gemäss ihrer internen Organisation bezeichnet und dem Staat bekanntgegeben. 3 Die anderen Konfessionen können nach Massgabe ihrer Bedeutung im Kanton durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.

Finanzierung

Gemeinde kann Kultussteuer erheben, sechs Gemeinden machen das, z.B. Sitten.

Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat vom 13. November 1991

Art. 5 Grundsatz 1 Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die ortskirchlichen Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Einwohnergemeinden auf.

Reduktion für Nichtmitglieder

Gemäss dem Gesetz über das Verhältnis von Kirchen und Staat im Kanton Wallis (1991) kann ein Teil der Steuer zurückgefordert werden:

Art. 13 2 Gegenüber steuerpflichtigen Personen, die nicht einer anerkannten Kirche angehören, für die ein Beitrag der Einwohnergemeinde zur Deckung von Kultuskosten im eigentlichen Sinne (Art. 49, Abs. 2 der Bundesverfassung) geleistet wird, reduziert der Gemeinderat die Gemeindesteuer auf schriftliches Gesuch hin um einen entsprechenden Betrag (ordentliche Reduktion).

Art. 15 Verzeichnis der Angehörigen der anerkannten Kirchen 1 Die Gemeinden halten der zuständigen Behörde aufgrund der Einwohnerkontrolle das zur Verteilung der Beiträge zwischen den Gemeinden oder den anerkannten Kirchen notwendige Zahlenmaterial zur Verfügung. 2 Sie erstellen ausschliesslich zuhanden der zur Steuererhebung berechtigten Behörde das Verzeichnis jener Personen, die eine Befreiung von der Kirchensteuer oder eine Reduktion der ordentlichen Steuer beantragt haben. 3 Die Einwohnergemeinden teilen den Pfarreien den Zu- und Wegzug aller Personen mit, die ihre Religionszugehörigkeit erklärt und die Bekanntgabe dieser Mitteilung an die betreffende Pfarrei ausdrücklich bewilligt haben. 4 Die Verzeichnisse der Angehörigen der anerkannten Kirchen und jenes der Personen im Genuss einer ordentlichen Reduktion werden so erstellt und bearbeitet, dass jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist. Überdies bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz vorbehalten.

Nur natürliche Personen:

Gegenüber steuerpflichtigen Personen, die nicht einer anerkannten Kirche angehören, für die ein Beitrag der Einwohnergemeinde zur Deckung von Kultuskosten im eigentlichen Sinne (Art. 49, Abs. 2 der Bundesverfassung) geleistet wird, reduziert der Gemeinderat die Gemeindesteuer auf schriftliches Gesuch hin um einen entsprechenden Betrag (ordentliche Reduktion).

-> faktische Kirchensteuerpflicht von juristischen Personen!

Schule/Religion

Religion und Schule auf der Webseite des Kantons WallisGesetz über das öffentliche Unterrichtswesen (1962): Art. 3 Allgemeine Aufgabe der Schule

Die allgemeine Aufgabe der Walliser Schule besteht darin, die Familie bei der  Erziehung und Ausbildung der Jugend zu unterstützen.

Zu diesem Zwecke erstrebt sie die Zusammenarbeit mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen (nachfolgend Kirchen genannt). Sie bemüht sich, die sittlichen, geistigen und körperlichen Anlagen des Schülers zur Entfaltung zu bringen und ihn auf seine Aufgabe als Mensch und Christ vorzubereiten.

Art. 28 Religionsunterricht Der Religionsunterricht ist Teil des Programms der öffentlichen Schulen. Die Schüler werden auf Grund eines schriftlichen Gesuches seitens der Eltern oder des Vormundes durch den Klassenlehrer von der Verpflichtung befreit, diesen Unterricht zu besuchen.

Art. 57 Grundsätzliches Die Kirchen sind für den Religionsunterricht und die religiöse Betreuung der Mitglieder ihrer Konfession in den Schulen verantwortlich. Der Staat und die Gemeinden unterstützen diese Tätigkeit. Der Religionsunterricht der Kirchen ist ein Bestandteil des Programms und wird im Rahmen des Stundenplans erteilt. Auf schriftliche Mitteilung hin wird der Schüler davon dispensiert. Vor der Erfüllung des 16. Altersjahrs ist die Unterschrift der Eltern erforderlich. Wenn eine Kirche nicht in der Lage ist, ihre Aufgabe im Rahmen der Schule wahrzunehmen, subventioniert der Staat den ausserhalb des Stundenplans erteilten Religionsunterricht. Art. 99 Schulkommission

Ein Vertreter jeder einzelnen Kirche nimmt, sofern sie keinen ständigen Vertreter hat, mit Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn Fragen ihres Religionsunterrichts beraten werden.

 

Pflichtwahlfach: “Religionswissenschaft”

Im Wallis gibt es das  “Pflichtwahlfach: Religionswissenschaft” das bei Abwahl des christlichen Religionsunterrichtes besucht werden muss.

Im “Programm Fachmittelschule” heisst es dann “Religion und Kultur” Dort heisst es dann etwa:

Page 134 sur 135 Die Schüler

  • betrachten die Grundfragen der menschlichen Existenz aus verschiedenen Blickwinkeln und bekommen auf diesem Weg eine vielfältige Perspektive vermittelt
  • richten ihre Haltung auf die Suche nach Lösungen aus, die im gegenseitigen Einvernehmen gefunden werden und eine friedliche Koexistenz aller Lebewesen anstreben
  • sind sich darüber bewusst, dass die Religionen für das Leben jedes Einzelnen sowie  für das Leben in der Gesellschaft einen positiven Beitrag leisten.
Der  letzte Punkt zeigt, dass auch in diesem “bekenntnsneutralen” Fach Religionspropaganda betrieben wird.

Evolution

Im Lehrplan im 9. Schuljahr vorgesehen im Block Genetik

Konfessionsfreie im Wallis

2000:  3.95%

ebensoviele ohne Angabe 2010: 10.33%

Rechtssammlung

http://www.unifr.ch/ius/religionsrecht_de/dienstleistungen/rechtssammlung/kantone/vs