Kt. SH: Kein Dispens vom Schwimmunterricht

Tages-Anzeiger 30. Januar 2009Trotz Lausanner Urteil: Muslime nicht im Schwimmunterricht

Vorgeschichte:

Dispens vom Schwimmunterricht verweigert

Das Schaffhauser Obergericht hat im Dezember 2007 in einem Grundsatzentscheid das Gesuch eines muslimischen Vaters, seine beiden Söhne im Primarschulalter (4. und 5. Klasse) vom Schwimmunterricht zu dispensieren, abgelehnt. Damit hat sich das Obergericht bewusst gegen den bis jetzt richtungsweisenden Bundesgerichtsentscheid von 1993 (BGE 119 Ia 178fff.) gestellt.

In seiner Argumentation verweist das Obergericht auf die in den letzten Jahren veränderte Ausgangslage, insbesondere die erhöhte Gefahr einer gesellschaftlichen Desintegration und des religiösen Fundamentalismus, aber auch auf die verstärkte rechtliche Bedeutung der Geschlechtergleichstellung und der Ausländerintegration.

Letzteres ist bemerkenswert, hatte doch das Bundesgericht in seinem Leitentscheid von 1993 auch mit der Zielsetzung der Integration argumentiert, und zwar in dem Sinne, dass es der Integration der betreffenden Familie zuträglicher sei, wenn man ihr in diesem Anliegen entgegenkomme.

Grundsätzlich handelt es sich damals wie heute um eine Güterabwägung zwischen der Religionsfreiheit und der Pflicht zur Teilnahme am obligatorischen Schulunterricht. Das Schaffhauser Urteil deckt die Praxisänderung des Schaffhauser Erziehungsdepartements, solche religiös begründete Dispensationen nicht mehr zuzulassen.

Das Bundesgericht hat das Urteil des Schaffhauser Obergerichtes gestützt. Laut Gericht ist das Interesse an der Integration und an der Gleichstellung der Geschlechter über die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu stellen.
 Die FVS begrüsst dieses Urteil!

BGE 119 IA 178ff. Bundesgerichtsurteil vom 18.  Juni 1993

OGE 60/2007/24 vom 14. Dezember 2007 Urteilsbegründung des Schaffhauser Obergerichts (pdf, 9 S.)

Zwischen Religionsfreiheit und Integration Schaffhauser Nachrichten, 31. Jan. 2008 (pdf, 2 S.)

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