Kt. SG: Staat und Kirche

Faktenblatt 2010

Präambel

Verfassung(2001)

Im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott für die menschliche Gemeinschaft und die gesamte Schöpfung wollen wir St.Gallerinnen und St.Galler …

Art. 1.

1 Der Kanton St.Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

Anerkennung

Art. 109   Verfassung(2001)1

Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind folgende Religionsgemeinschaften anerkannt:

a) der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden;

b) die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden;

c) die Christkatholische Kirchgemeinde;

d) die Jüdische Gemeinde.

2 Das Bistum St.Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde bestehen nach ihrem Selbstverständnis.

Autonomie

Art. 110  Verfassung (2001)

1 Die Religionsgemeinschaften sind autonom.

2 Das Gesetz kann ihnen Steuerhoheit gewähren und den Steuerbezug durch den Staat vorsehen.

Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen 1889

Regelt die Bedingungen der Anerkennung

Finanzen

Art. 3. Steuergesetz (1998)

1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Konfessionsteile, Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen ihrer Konfessions- oder Religionszugehörigkeit erheben.

Art. 9. Steuergesetz (1998)

1 Mit hohen Steuern belastete Kirchgemeinden erhalten für den Steuerausgleich von den festen Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern 22,5 Prozent der einfachen Steuer. Diese werden dem katholischen und dem evangelischen Konfessionsteil nach dem Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der Wohnbevölkerung zugeschieden.

-> Versteckte Kirchensteuer für juristische Personen!

2 Die zuständigen Organe der Konfessionsteile erlassen Vorschriften über die Verteilung der Ausgleichsbeiträge. Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Schule/Religion

Schulgesetz 1983

Art. 3.

1 Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.

Art. 16.

1 Der Religionsunterricht ist Sache der kirchlichen Behörden.

2 Die Schulgemeinde stellt die Räumlichkeiten für die Erteilung des Religionsunterrichts unentgeltlich zur Verfügung und nimmt die im Lehrplan vorgesehenen Lektionen in den Stundenplan auf.

Lehrplan

Mensch und Umwelt Bedeutung des Teilbereichs Religion l

Im Teilbereich Religion nehmen die Schülerinnen und Schüler unsere Sehnsucht nach ganzheitlicher Lebensgestaltung, menschenwürdigem Zusammmenleben und lebensfreundlicher Zukunft wahr. Sie erahnen darin die religiöse Dimension und setzen sich damit auseinander.

Unterricht in Religion hilft, in den alltäglichen Erfahrungen die Tiefen des Lebens zu entdecken.

Er weist Wege zu Sinn und Grund des Lebens und eröffnet Halt und Orientierung im Alltag wie in Grenzsituationen.

Unterricht in Religion macht mit den biblischen Welt-, Menschen- und Gottesbildern bekannt, setzt sich mit deren Einfluss auf unsere Werte, unsere Gesellschaft und unseren Umgang mit der Schöpfung auseinander.

Die Religionsgeschichte der Menschheit und die religiöse Pluralität unserer Gesellschaft fordern uns heraus, die christliche Botschaft immer wieder neu zu überdenken und ins Alltagsleben umzusetzen.

Im Unterricht in Religion begegnen die Schülerinnen und Schüler den christlich-humanistischen Traditionen. Sie erleben dadurch deren Beitrag zu unserer Kultur und deren Bedeutung für ihr Leben.

Lernziele

Unterstufe: Biblische Texte und kirchliche Glaubenszeugnisse kennen

Mittelstufe: Die biblischen Schöpfungsgeschichten und die naturwissenschaftlichen Aussagen über die  Entstehung der Welt und des Menschen in ihren Aussageabsichten unterscheiden.  Möglicher Bezug: Evolution

Sekundarstufe: Voraussetzungen, Absichten und Grenzen der Entstehungsgeschichte von Welt und Leben verstehen; mythische und logische Elemente unterscheiden. Möglicher Bezug: Evolution

Evolution

Evolutionslehre/Schöpfung

kommt im Bereich Natur nicht vor, aber im Bereich Religion

Feiertage

Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (2004)1

Die öffentlichen Ruhetage sind:

a) der Sonntag;

b) die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag.

Art. 3.

1 Die hohen Feiertage sind Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

Art. 5.

1 Am hohen Feiertag sind untersagt:

a) Aufführungen, Wettkämpfe, Versammlungen und andere öffentliche Veranstaltungen nicht religiöser Art. Ausgenommen sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen können;

b) Schaustellungen und Schiessübungen.

2 Die politische Gemeinde kann eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen verbieten, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Veranstaltung den hohen Feiertag stört.

3 Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten auch für Veranstaltungen, die in Betrieben mit gesetzlich geregelten Öffnungszeiten stattfinden.

Konfessionsfreie

2000:  6.36%2010: 14.07% 

Rechtssammlung

http://www.unifr.ch/ius/religionsrecht_de/dienstleistungen/rechtssammlung/kantone/sg