Kt. BE: Staat und Kirchen

 

Faktenblatt 2010

Geschichte

http://www.kathbern.ch/download/lk_kirche_und_staat_im_kanton_bern.pdf

Präambel

Verfassung (1993)

In der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen und ein Gemeinwesen zu gestalten, in dem alle in Verantwortung gegenüber der Schöpfung zusammenleben, gibt sich das Volk des Kantons Bern folgende Verfassung:

Anerkennung

Art. 121-125  Verfassung (1993)

Die Kantonsverfassung anerkennt die röm.-kath., die ev.-ref. und die christ-kath. Kirchen als Landeskirchen und gewährleistet ihnen das Antrags- und Vorberatungsrecht in den sie tangierenden Angelegenheiten.. Sie sichert den Kirchgemeinden auch das Recht zu, ihre Pfarrer selber zu wählen und definiert sie territorial.

Art. 126   Verfassung (1993)

Abs. 1: die israelitischen gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften aber keine Landeskirchen

Abs 2: Andere können anerkannt werden.     -> Verweis auf Gesetz, das nicht existiert

Finanzierung

Röm.-kath., die ev.-ref. und die christ-kath. Kirchen haben Steuerhoheit, israelitische nicht.

Historisches

1804 erfolgte auf Bitten der Pfarrerschaft ein Systemwechsel, indem die Obrigkeit sämtliche Kirchengüter per Dekret entwidmete und der Geistlichkeit fürderhin eine Besoldung ausrichtete.

Die Ausgaben für das Kirchenwesen belasten den bernischen Staatshaushalt nämlich mit rund 1 %. Dies sind im wesentlichen die Personalkosten für die Pfarrerschaft für alle drei Landeskirchen.

Gesetz über die bernischen Landeskirchen (1945)

Das Gesetz über die bernischen Landeskirchen – unterscheidet was inner- und äusserkirchlich ist – unterstellt die Kirchgemeinden dem Gemeindegesetz – regelt wichtige Eckwerte von Besoldung, Wählbarkeit und Anstellung der Pfarrpersonen – regelt die Struktur der Landeskirchen mit Synodalrat und Synode – macht Aussagen über die Verwendung der Kirchensteuern.

Art. 59a Staatsbeiträge Der Kanton kann die Erfüllung für ihn besonders wichtiger Aufgaben der Landeskirchen mit Beiträgen unterstützen.

Neben dem Kanton Basellandschaft ist Bern der einzige Kanton, der sich über eine kantonale Direktion so augenfällig zu seiner Mitverantwortung an der Kirche bekennt, bis 1994 gar über eine eigenständige kantonale Kirchendirektion. Diese wurde infolge einer Verwaltungsreform zusammen mit dem Gemeindewesen und der Justiz zur heutigen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion JGK zusammengefügt. Sie verwaltet rund 480 Vollzeitpensen für Pfarrer und Geistliche (davon 77,5 röm-kath.) verteilt auf 258 (davon 35 röm.-kath.) landeskirchliche Kirchgemeinden. Die StelleninhaberInnen werden durch ihre Kirchgemeinden gewählt, sind aber kantonale Angestellte. Sie unterstehen der kantonalen Personalgesetzgebung und der kirchlichen Ordnung. Und gehaltsmässig sind sie – ungeachtet der landeskirchlichen Zugehörigkeit – nach gleichen Grundsätzen besoldet. Die Pfarrgehälter liegen ungefähr im gleichen Rahmen wie diejenigen der Gymnasiallehrer.

Gesetz über die jüdischen Gemeinden (1997)

Art. 8 Geistliche Betreuung in öffentlichen Anstalten

Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger der jüdischen Gemeinden werden zur Seelsorge und zu Gottesdiensten in Strafanstalten, Untersuchungsgefängnissen, psychiatrischen Kliniken und Spitälern sowie in andern Anstalten des Kantons, der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden zugelassen.

Art. 9 Der Regierungsrat kann per Verordnung auch die Übernahme von Gehältern der jüdischen Geistlichen regeln.

Art. 10 Jüdische Friedhöfe sind zugelassen

Verordnung über die Besoldung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden (1997 )

Art. 1 Für die geistliche Betreuung der jüdischen Gemeinden besoldet der Kanton Bern 100 Stellenprozente.

Jur.  Personen

Art. 1  Kirchensteuergesetz (1994)

1 Die Kirchgemeinden erheben Steuern auf Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, auf Gewinn und Kapital juristischer Personen, auf Vermögensgewinnen sowie nach Massgabe der Steuergesetzgebung eine Quellensteuer für bestimmte natürliche und juristische Personen.

Art. 7Juristische Personen

1. im allgemeinen

Juristische Personen sind unter Vorbehalt von Artikel 8 steuerpflichtig in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuerpflicht erfüllt.

Art. 8

2. Ausnahmen

Von der Kirchensteuerpflicht sind diejenigen juristischen Personen befreit, die selber einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen oder die nach Artikel 83 des Steuergesetzes steuerbefreit sind.

Schule/Religion

Art. 43 Verfassung (1993)

1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral.

Gesetz über die jüdischen Gemeinden (1997)

Art. 7 Religionsunterricht kann im Schulgesetz geregelt werden.

Volksschulgesetz 1992

Art. 10  [Fassung vom 29. 1. 2008]

Obligatorischer und fakultativer Unterricht

1 Im deutschsprachigen Kantonsteil umfasst der obligatorische Unterricht an der Volksschule Inhalte aus den Bereichen

a) Mensch/Gesellschaft/Religion/Ethik

Laut Lehrplan wird Religion im Fach "Natur-Mensch-Mitwelt" gelehrt, im Teilgebiet: Religion – Mensch – Ethik http://www.erz.be.ch/site/04_nmm.pdf

Art. 16 Kirchlicher Unterricht

1 Im Abschlussjahr des kirchlichen Unterrichts ist der Stundenplan so zu gestalten, dass für diesen Unterricht zwei Lektionen pro Woche während der ordentlichen Schulzeit frei bleiben. Die obligatorische Lektionenzahl pro Woche gemäss Lehrplan darf für die einzelnen Schülerinnen und Schüler jedoch nicht unterschritten werden.

2 Zwischen den örtlichen Kirchenbehörden und der Schulleitung kann eine andere Ordnung getroffen werden, wobei die von der Schule freizuhaltende Unterrichtszeit gemäss Absatz 1 insgesamt nicht überschritten werden darf. Wenn keine Einigung erreicht wird, entscheidet die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

3 Die Gemeinden stellen den anerkannten Landeskirchen für deren kirchlichen Unterricht nötigenfalls Schulräume zur Verfügung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion.  [Fassung vom 29. 1. 2008]

4 Auf Gesuch der zuständigen kirchlichen Instanzen gibt die Schulleitung  [Fassung vom 29. 1. 2008] den Schülerinnen und Schülern im Rahmen des kirchlichen Unterrichts an der Primarstufe insgesamt bis zu zwei Tagen, an der Sekundarstufe I insgesamt bis zu drei Tagen frei. Die auf der Primarstufe unbeanspruchten Tage sind nicht übertragbar. Auf die schulorganisatorischen Verhältnisse ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

Universität

Gesetz über die Universität (1996)

Keine Bestimmung über theolog. Fakultät. Kosten der Theologischen Fakultät 2008: 6.1 Mio.

Feiertage

Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (1996)

Das Gesetz will die Ruhe an öffentlichen Feiertagen schützen, um den Menschen Erholung und gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung zu ermöglichen. Art 2 Öffentliche Feiertage sind: a) die Sonntage, b) die hohen Festtage, nämlich Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten, d) die übrigen öffentlichen Feiertage, nämlich der Neujahrstag, der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag und der 26. Dezember. Art. 3 Ruhegebot a im allgemeinen 1 An den öffentlichen Feiertagen ist jede Tätigkeit untersagt, welche Gottesdienste stört oder onst wie die Ruhe erheblich beeinträchtigt. 2 Insbesondere sind der Hausierhandel und der Verkauf durch Verkaufswagen untersagt. Art. 4 b an hohen Festtagen An hohen Festtagen sind überdies verboten a) sportliche Veranstaltungen, Schiessübungen, Schützen-, Gesangs- und ähnliche Feste sowie andere grosse nicht-religiöse Veranstaltungen, soweit es sich nicht um traditionsreiche Anlässe handelt. Die Durchführung von Lagern, Wanderungen und Turnfahrten, die den hohen Festtagen Rechnung tragen, ist erlaubt, b) grosse Konzerte im Freien, sofern sie nicht besinnlichen Charakter haben, c) Schaustellungen, d) öffentliche Spiele um Geld und Geldeswert, e) das Offenhalten von Spielsalons.

Evolution

Lehrplan: 7.-9. Schuljahr Fach Natur-Mensch-Mitwelt "Hypothese über die Abstammung der Arten (Evolution), Vorstellungen in verschiedenen Religionen".

Seelsorge

Zulassung der Landeskirchen zur Gottesdienst und Seelsorge in Gefängnissen, psychiatrischen kliniken, Spitälrern, andere kantonale Institutionen (Rechtsgrundlage??)

Art. 23 Spitalversorgungsverordnung (2005)

Die Erbringer von Spitalleistungen, die einen Leistungsvertrag mit dem Kanton abgeschlossen haben, stellen grundsätzlich folgende Leistungen bereit: d) die Spitalseelsorge,

Gesetz über die jüdischen Gemeinden (1997)

Art. 8 Geistliche Betreuung in öffentlichen Anstalten

Geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger der jüdischen Gemeinden werden zur Seelsorge und zu Gottesdiensten in Strafanstalten, Untersuchungsgefängnissen, psychiatrischen Kliniken und Spitälern sowie in andern Anstalten des Kantons, der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden zugelassen.

Konfessionsfreie

2000: 7.75% 2010: 15.21% 2012: 16.2%

Rechtssammlung

http://www.unifr.ch/ius/religionsrecht_de/dienstleistungen/rechtssammlung/kantone/be