BGer: Integration geht vor Religionsfreiheit

Gemischtgeschlechtlicher Schwimmunterricht - verbunden mit flankierenden Massnahmen (eigene körperbedeckende Badebekleidung, getrenntes Umziehen und Duschen) - auch für moslemische Kinder, ist kein unzulässiger Eingriff in die Religionsfreiheit. Die Anerkennung eines Rechts, muslimische Kinder generell vom kollektiven Schwimmunterricht zu befreien, würde den vielfältigen Bestrebungen zur Integration dieser Bevölkerungsgruppe zuwiderlaufen.

BGE 2C_149/2008

BGE 119 IA 178ff. Bundesgerichtsurteil vom 18.  Juni 1993 hatte den Dispens noch geschützt.

OGE 60/2007/24 vom 14. Dezember 2007 Urteilsbegründung des Schaffhauser Obergerichts (pdf, 9 S.)

Zwischen Religionsfreiheit und Integration Schaffhauser Nachrichten, 31. Jan. 2008 (pdf, 2 S.)

Keine Integration durch Religionsunterricht! Reta Caspar

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