Waadt: Rückerstattung der "Kultussteuer"

Im Kanton Waadt (wie im Kanton Wallis) wird keine eigentliche Kirchensteuer erhoben, sondern werden die anerkannten Kirchen aus allgemeinen Steuern finanziert.

Jede/r zahlt also den Aufwand der kath. und ref. Kirchen mit, egal ob konfessionsfrei oder andersgläubig.

Es war ein waadtländer Freidenker, der diesen Missstand vor das Bundesgericht gebracht und 1971 gewonnen hat BGE 99 Ia 739. Seither besteht in beiden Kantonen ein Rückerstattungsrecht für den Gemeindeanteil, die sogenannte "Kultussteuer".

Seither muss die Gemeinde rückerstatten unter folgenden Bedingungen:

  • Alle Steuern des betreffenden Jahres müssen bezahlt sein.
  • Der/die Steuerpflichtige reicht einen Rückerstattungantrag für das betreffende Jahr ein, in dem er nochmals bekräftigt, keiner Landeskirche anzugehören.

Die Gemeinden haben keine Freude an diesen Rückerstattungsforderungen. Sie verursachen einen gewissen Berechnungsaufwand. In gewissen Fällen ist der zurückzuerstattende Betrag so klein, dass die Gemeinde ihn nicht auszahlen will. Zudem können Sie eine Bearbeitungsgebühr verlangen, die aber Fr. 40.- nicht überschreiten sollte. Erwarten Sie also nicht, dass man Sie zuvorkommend behandeln wird.

Schlagworte