Kt. VS: Rückerstattung der "Kultussteuer"

Im Kanton Wallis (wie im Kanton Waadt) wird keine eigentliche Kirchensteuer erhoben, sondern werden die anerkannten Kirchen aus allgemeinen Steuern finanziert.

Jede/r zahlt also den Aufwand der kath. und ref. Kirchen mit, egal ob konfessionsfrei oder andersgläubig.

Es war ein waadtländer Freidenker, der diesen Missstand vor das Bundesgericht gebracht und 1971 gewonnen hat BGE 99 Ia 739. Seither besteht in beiden Kantonen ein Rückerstattungsrecht für den Gemeindeanteil, die sogenannte "Kultussteuer".

Gemäss dem Gesetz über das Verhältnis von Kirchen und Staat im Kanton Wallis (1991) kann wenigstens ein Teil davon zurückgefordert werden:

Art. 13 2 Gegenüber steuerpflichtigen Personen, die nicht einer anerkannten Kirche angehören, für die ein Beitrag der Einwohnergemeinde zur Deckung von Kultuskosten im eigentlichen Sinne (Art. 49, Abs. 2 der Bundesverfassung) geleistet wird, reduziert der Gemeinderat die Gemeindesteuer auf schriftliches Gesuch hin um einen entsprechenden Betrag (ordentliche Reduktion). Artikel zum Thema: http://archiv.rz-online.ch/news2003/Nr8-6maerz/index.htm

Die Gemeinden haben keine Freude an diesen Rückerstattungsforderungen. Sie verursachen einen gewissen Berechnungsaufwand. In gewissen Fällen ist der zurückzuerstattende Betrag so klein, dass die Gemeinde ihn nicht auszahlen will. Zudem können Sie eine Bearbeitungsgebühr verlangen, die aber Fr. 40.- nicht überschreiten sollte. Erwarten Sie also nicht, dass man Sie zuvorkommend behandeln wird.

Formbrief

Ein Formular für die Rückerstattung der Kultussteuer finden Sie auf: http://www.frei-denken.ch/de/wp-content/uploads/2016/08/Rueckforderung.pdf

Achtung: Dieser Brief muss jedes Jahr erneut gesandt werden.

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