CH: Blasphemieverbot

Artikel 261 Strafgesetzbuch

Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Das Schweizer Strafgesetz ist seit 1942 in Kraft. Es hat die kantonalen Strafgesetze abgelöst, und insbesondere auch die in der Mehrheit der Kantone noch bestehend Todesstrafe abgeschafft. Das Blasphemieverbot wurde in das Kapitel Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden aufgenommen. Die Interpretation des Art. 261 ist einem gewissen Wandel unterworfen. Das Bundesgericht stellt in einem Urteil vom vom 2. November 1994 fest, Art. 261 StGB wolle die Verletzung religiöser Überzeugungen des Einzelnen unter Strafe stellen, allerdings nur jene, die so schwerwiegend ist, dass dadurch zugleich der öffentliche Friede gefährdet wird.

Urteile

Bulle Urteil Gipfelkreuz-Absäger

2012: http://www.frei-denken.ch/de/2012/05/bulle-fr-absagen-von-gipfelkreuzen-verletzt-die-religionsfreiheit/

BGE 86 IV 19 "Fahrner-Prozess"

Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Februar 1960 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen X. und Y.

Art. 204 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Art. 261 Abs. 1 StGB. Auch bei Werken der Kunst kommt es darauf an, ob die Darstellung auf den unbefangenen Betrachter unzüchtig wirke: Umstände, welche die Wirkung eines Kunstwerkes beeinflussen können (Erw. 1 und 2). Der Ausdruck in gemeiner Weise ist objektiver Art und bedeutet, dass die Verletzung der religiösen Überzeugung anderer eine grobe sein muss.

BGE 43 I 268 "Verurteilung wegen Herabwürdigung der Religion"

Urteil vom 15. September 1917 i. S. Müller gegen Schaffhausen, Obergericht.

Bestrafung wegen Herabwürdigung der Lehren und Einrichtungen einer Religionsgesellschaft begangen durch einen Presseartikel. Anfechtung wegen Rechtsverweigerung (willkürlicher Anwendung des kantonalen Strafrechts) und Verletzung von Art. 49 BV. Voraussetzungen und Grenzen der durch die letztere Vorschrift gewährleisteten Freiheit der Äusserung über religiöse Dinge.

Durch Art. 49 BV wird nicht nur die Freiheit der religiösen Überzeugung im Sinne des Denkens und Empfindens geschützt, sondern auch die freie Äusserung über religiösen Dinge. Diese kann jedoch aufgrund des Interesses des gesellschaftlichen Zusammenlebens eingeschränkt werden. Darunter fällt nicht nur die Rücksicht auf die Aufrechterhaltung des Friedens unter den Konfessionen, sondern auch das Gebot der Achtung vor der Persönlichkeit und des religiösen Fühlen und Empfinden der Mitmenschen. Kritik kann nur insofern straflos sein, als dass es sich dabei um die Vertretung von "Glaubensansichten" als religiöse Überzeugung positiver oder negativer Art handelt. Kritik, die nicht mehr als ernsthafte Rechtfertigung eigenen Glaubens oder Unglaubens erscheint, fällt nicht unter den Schutz des Art. 49 BV.