Kt. SG: Kirchenaustritt

Das Vorgehen bei einem Kirchenaustritt wird in Art. 24 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen geregelt:

"Wer aus der evangelisch-reformierten Kirche austreten will, hat eine schriftliche Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift bei der Kirchenvorsteherschaft der Wohngemeinde einzureichen. Ein Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenvorsteherschaft sucht mit dem Austretenden Rücksprache zu nehmen. Der Austretende hat die Kirchensteuer bis zum Ende des Monates zu entrichten, in welchem er den Austritt ordnungsgemäss erklärt hat."