Kt. AG: Kirchenaustritt

Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

Seit 2003 wird für Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode abgestellt (Stichtagprinzip, 31.12.). Bei einem Eintritt während dem Steuerjahr wird die Kirchensteuer für das ganze Jahr erhoben. Bei einem Austritt während dem Steuerjahr wird für das ganze Jahr keine Kirchensteuer erhoben.