Kirchensteuerpflicht jur. Personen

Während natürliche Personen, welche keiner anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, von der Kirchensteuerpflicht befreit sind, können sich juristische Personen nicht auf den entsprechenden Verfassungsartikel 15 berufen.

7  Thesen gegen die Zwangsabgabe zu Gunsten der "Landeskirchen".

1. Die Bundesverfassung sieht die Besteuerung der juristischen Personen nicht vor, sondern lässt sie zu. So das Bundesgericht, welches die Religionsfreiheit lediglich als Schutznorm für natürliche Personen gelten lässt (BGE 126 I 122). Der Kantonsgesetzgeber kann also eine Kirchensteuerpflicht für juristische Personen im Gesetz vorsehen. Diese Beurteilung ist in der Fachliteratur umstritten. Die FVS lehnt sie ab.

2. Kirchen und religiöse Gemeinschaften verfolgen primär eine religiöse Zielsetzung und erfüllen nicht eine Staatsaufgabe.

3. Auch eine allfällige Verwendung von Kirchensteuern juristischer Personen für „nicht-kultische“ Zwecke (sog. „negative Zweckbindung“) ändert nichts daran, dass sie nicht dem allgemeinen Haushalt der Gemeinden, sondern allein den Landeskirchen zukommt. Wenn der Kanton die Unternehmen in eine Sozialpflicht nehmen will, dann soll er das über die Unternehmenssteuer und zugunsten des Haushalts tun und nicht über eine Kirchensteuer zugunsten der Landeskirchen.

4. Das von BefürworterInnen der Kirchensteuerpflicht regelmässig ins Feld geführte „Profitieren von gesamtgesellschaftlich relevanten Leistungen" durch die Unternehmen ist eine politische Einschätzung, aber kein Rechtsgrund für eine Steuer - sonst müsste nämlich jedermann - auch natürliche Personen, die nicht Mitglied de Landeskirchen sind - als Profitierende besteuert werden.

5. Das Motiv der BefürworterInnen einer Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen ist offensichtlich allein die finanzielle Bedeutung dieser Steuererträge für die Aufrechterhaltung der finanziellen Basis der Landeskirchen.

6. Verschiedentlich wurde der Wechsel auf eine „freiwillige“ Kirchensteuer gefordert. Eine Steuer ist u. E. entweder geschuldet oder nicht, eine „freiwillige Steuer“ ist systemwidrig. (Trotzdem kennen etwa die Kantone NE und GE ein System, in dem die Steuer zwar in Rechnung gestellt wird, die Bezahlung aber fakultativ bleibt.)

7. Die FVS fordert, dass Kirchen anderen Leistungserbringern gleichgestellt werden. Wenn der Kanton Leistungen der Kirchen oder religiöser Gruppierungen für gesamtgesellschaftlich als wertvoll erachtet, kann er sie über Leistungsverträge mit den jeweiligen Gruppierungen abgelten, die einer Leistungsüberprüfung standhalten müssen.


Situation in den Kantonen

Keine Kirchensteuer für jurist. Personen erheben nur die Kantone: BS, SH, AR, AG und GE.

Kanton BE: Vorstösse zur Abschaffung: 1979 Motion FDP/Gygi, 1999 Motion Hess und 2006 Motion FDP/Bolli Jost (bei Namensaufruf mit 119 zu 20 Stimmen bei 13 Enthaltungen abgelehnt).

Die Kantone VD und VS erheben keine Kirchensteuer im eigentlichen Sinne. Die Kultuskosten sind jedoch in den Budgets von Kanton und Gemeinden enthalten und sind demzufolge durch die Erträge aus den allgemeinen Steuern - auch der juristischen Personen - gedeckt.

Der Kanton SO erhebt von jur. Personen keine Kirchensteuer im eigentlichen Sinne. Die juristischen Personen bezahlen aber seit 1952 eine Finanzausgleichssteuer in der Höhe von 10% der einfachen Staatssteuer zuhanden der staatlich anerkannten Kirchgemeinden.

Im  Kanton SG erhebt jur. Personen keine Kirchensteuer im eigentlichen Sinne. Von den Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern (220% der einfachen Steuer) wird aber ein Teil (22,5% der einfachen Steuer) für den Steuerausgleich unter den Kirchgemeinden verwendet.

Der Kanton NE erhebt die Kirchensteuer bei juristischen Personen, die Bezahlung ist aber freiwillig.

Im Kanton TI machen nicht alle Kirchgemeinden von ihrem Recht Gebrauch, eine Kirchensteuer zu erheben. Natürliche und juristische Personen können sich durch einfach Mitteilung an das Steueramt davon befreien.

Steuerpflichtig sind in der Regel die Kapitalgesellschaften (z.B. AG und GmbH), Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Im Kanton GL unterliegen die Holding- und Domizilgesellschaften keiner Kirchensteuerpflicht. Die Kantone SZ, NW und GR kennen die Kirchensteuern auch für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften; die Kantone ZH, SO, TG und JU besteuern auch die übrigen juristischen Personen; der Kanton SZ auch Anlagefonds mit direktem Grundbesitz.

ESTV Die Kirchensteuern 2009

Bundesgericht

Befreiung nur für juristischen Personen, welche selber religiöse oder kirchliche Zwecke verfolgen

Während die natürlichen Personen, welche einer anerkannten Religionsgemeinschaft nicht angehören, von der Kirchensteuerpflicht befreit sind, können sich die juristischen Personen nicht auf den entsprechenden Verfassungsartikel 15 berufen.

Eine gewichtige Ausnahme macht das Bundesgericht jedoch bei denjenigen juristischen Personen, welche selber religiöse oder kirchliche Zwecke verfolgen. Sie können nicht verpflichtet werden, an andere Religionsgemeinschaften Kultus- oder Kirchensteuern zu entrichten (vgl. BGE 95 I 350 ff.).

ESTV Die Kirchensteuern 2009

Medien