Religionsfreiheit oder Freiheit?

Die Rassismuskommission hat das Kopftuchverbot an Schulen verurteilt.

In einer unsäglichen Pirouette erklärt sie:

"Das Kopftuch fällt in den Bereich des religiösen Selbstverständnisses, das in unserem Land geschützt ist, solange es kein übergeordnetes Grundrecht verletzt. "

"Dieses ist nicht nur ein Angriff auf ein für die betroffenen Frauen verbindliches religiöses Gebot, es verletzt auch das Prinzip der Gleichbehandlung, weil es nicht analog für andere Religionsgemeinschaften gilt."

Damit stellt die Rassismuskommission ein (vermeintlich) religiöses Gebot über das Gleichstellungsgebot der Verfassung und schafft damit das Gleichstellungsgebot für Schülerinnen ab, die in religiösen Familien aufwachsen.

Fall Sargans

Interessant ist im aktuellen Fall Sargans, dass hier eine 15-jährige ihre Religionsfreiheit einfordert, währenddem das geltende Gesetz die Religionsmündigkeit bie 16 Jahren ansetzt. Der Vater könnte also nach geltendem Gesetz der Tochter das Tragen des Kopftuchs verbieten - er tut es aber nicht, obwohl er öffentlich sagt, dass er es nicht wünscht. Den Ausgang mit jungen Männern, so ist anzunehmen,  verbietet er ihr als Vater mit grösster Wahrscheinlichkeit.

In Wil (SG) werden Ausnahmen vom Kopfbedeckungsverbot nur für jene Muslimas gemacht, die auch die religiöse Hauptpflicht des Betens (5x täglich) an der Schule erfüllen:

http://www.tagblatt.ch/aktuell/ostschweiz/tb-os/Das-Kreuz-mit-dem-Kopftuch;art138,1598498

Um der Freiheit willen!

Immer wieder ist festzustellen, dass in der Diskussion der Freiheitsrechte die Religionsfreiheit zum höchsten Freiheitsrecht erhoben wird. Tatsache ist, dass die Religionsfreiheit in der Geburtsstunde der Schweiz und auch anderswo in Europa als historisch aktueller Sonderfall der Meinungsäusserungsfreiheit explizit in den Katalog der Freiheitsrechte aufgenommen worden ist aus der Erfahrung, dass es nicht gut kommt, wenn der Staat den BürgerInnen vorschreibt, was sie zu glauben haben und was nicht.Daran kann festgehalten werden. Der Staat darf den BürgerInnen nicht vorschreiben, was sie zu glauben haben. Er muss aber Grenzen setzen dort, wo dieser Glaube die Öffentlichkeit tangiert und die Freiheit der Glaubensunterworfenen in nicht tolerierbarer Weise beeinträchtigt. Der gleiche Staat hat nämlich auch die Pflicht, die anderen Freiheitsrechte seiner BürgerInnen zu schützen: das Recht auf freie Entfaltung, auf Bildung, auf Gleichberechtigung von Mann und Frau… In der Schweiz hat das Bundesgericht Ende 2008 im Schaffhauser Schwimmunterrichtsfall erstmals entschieden, das das Recht auf Integration des Kindes der Religionsfreiheit (der Eltern) vorangeht. Das ist ein Meilenstein: der Staat muss den Mut haben, für die höhere Summe der Freiheit einzustehen und darf die Freiheit auf Selbstbeschränkung (oder das Erziehungsrecht der Eltern) im Namen der Religion nicht schützen – um der Freiheit willen! Das Recht tut das auch anderswo: Es schützt die BürgerInnen im Privatrecht vor “Knebelungsverträgen”, im Strafrecht z.B. vor der Einwilligung in die Verstümmelung etc. – alles um der Freiheit willen! Reta Caspar 1.4.2010 >

Religionsfreiheit von Kindern

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Andere Kommentare

29.8.2010 Kommentar von F. A. Meyer:

"Wie ist es zu erklären, dass irgendjemand vor diesem absolut unbestreitbar brutalen und auch blutigen Hintergrund behaupten kann: Kopftuch und Verschleierung bis hin zur Burka seien legitimiert durch die Religionsfreiheit? Ja sie seien geradezu ein Freiheitsrecht der Frau?

Es ist zu erklären durch die zynische Umwertung unserer Werte: Die Freiheit der Frau wird der Freiheit der islamischen Religion untergeordnet. So erscheint die Unterdrückung der Frau plötzlich als religiöses Freiheitsrecht. Und so wird im Namen der Freiheit die Unfreiheit gerechtfertigt."

Ganzer Kommentar auf: http://www.blick.ch/news/fam/im-namen-der-freiheit-154286

Der Islamistische Zentralrat hat F. A. Meyer in der Folge wegen Rassismus angeklagt:

http://www.izrs.ch/index.php/de/medienmitteilungen/346-strafanzeige-gegen-ringier-publizisten-frank-a-meyer-wegen-verdachts-auf-widerhandlung-gegen-art-261bis-stgb.html