Kirchensteuer für juristische Personen ist ein Fossil

In vielen – aber nicht allen – Kantonen der Schweiz unterliegen juristische Personen, vorab AG, GmbH oder Genossenschaften, der Kirchensteuerpflicht. Im Kanton Zürich beispielsweise ziehen die Gemeindesteuerämter, gestützt auf Kantonsverfassung, Steuergesetz und Kirchengesetz, von den juristischen Personen die Kirchensteuern zugunsten der drei öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ein. Andere Religionsgemeinschaften und Kirchen sind dagegen nicht ermächtigt, Steuern zu erheben. (...)

Die juristischen Personen im Kanton Zürich sehen sich durch die Kirchensteuern mit einer erheblichen Belastung konfrontiert, zahlen sie doch rund 30% der gesamten Kirchensteuereinnahmen. 2009 waren es rund 100 Mio. Franken.

In der letzten Studie zum Thema der allgemeinen Kirchenfinanzierung im Kanton Zürich von 1999 kommt Autor Charles Landert zum überraschend geringen Betrag von 20 Mio. Fr. für soziale Leistungen, die der Staat bei einem Totalausfall des «sozialen Systems Kirche» zwingend als Staatsaufgabe übernehmen müsste. Sofern dieser Betrag stimmt, ist er gemessen an den Steuerleistungen der juristischen Personen vernachlässigbar klein. Wenn jedoch messbare Leistungen erbracht werden, die sonst aus Steuermitteln bezahlt werden müssten, sollten sie vom Staat gegen Rechnung abgegolten werden.

Autor: Manuel Blättler, B. A. HSG, Schaffhausen. Auf der Basis einer Seminararbeit bei Prof. Dr. Robert Waldburger, Universität St. Gallen.

Ganzer Artikel: http://www.nzz.ch/nachrichten/wirtschaft/aktuell/unternehmen_sollten_keine_kirchensteuern_zahlen_muessen_1.6808751.html

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