Kt. SO: Staat und Kirchen
Faktenblatt 2010
Präambel
Verfassung(2008)Das Volk des Kantons Solothurn, im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, ...
Anerkennung
§ 53 Verfassung(2008)1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
2 Der Kantonsrat kann andere Religionsgemeinschaften, die Gewähr der Dauer bieten, öffentlich-rechtlich anerkennen.
Finanzierung
§ 46 Verfassung(2008)3 Die Bürger- und Kirchgemeinden können Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie Personalsteuern erheben.
§ 2 Steuergesetz (1985)
Die Kirchgemeinden erheben eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; sie können eine Personalsteuer erheben.
Jur. Personen
Steuergesetz (1985)§ 1Der Staat erhebt eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen, eine Quellensteuer, eine Grundstückgewinnsteuer, eine Personalsteuer sowie eine Finanzausgleichssteuer zuhanden der Kirchgemeinden.
§ 109. 1 Der Staat erhebt gleichzeitig mit der direkten Staatssteuer von den juristischen Personen zuhanden der staatlich anerkannten Kirchgemeinden eine Finanzausgleichssteuer von 10% der ganzen Staatssteuer.
Schule-Religion
Schulgesetz (1969)§ 1. Ziele der Volksschule
1 Die solothurnische Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung der Kinder zu Menschen, die sich vor Gott und gegenüber dem Nächsten verantwortlich wissen und danach handeln.
Kanton SO: Richtlinien für den Umgang mit Fragen zur Religion in Schule und Ausbildung
Kanton SO: Weisung für den konfessionellen Religionsunterricht
Verordnung über die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (1997)
§8 Wahlpflichtfach Religion oder Ethik
Lehrplan
Didaktische Bemerkungen: RücksichtenDer Unterricht in Biblischer Geschichte (bzw. des Unterrichtsbereichs Religion und Kultur) hat keinen konfessionellen Charakter. Bei der Auswahl und der Darbietung der Inhalte soll Rucksicht genommen werden auf Angehörige verschiedener religiöser Glaubensgemeinschaften sowie auf Schuler und Schulerinnen, die keiner Religionsgemeinschaft angehören.
Verordnung über den Religionsunterricht an den Kantonsschulen (1973)
§ 1bis.4) Grundsatz
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach, soweit die Stundentafel keine andere Regelung vorsieht. Er ist von den Schülern der betreffenden Konfession zu besuchen, soweit sie nicht im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dispensiert worden sind.
Evolution
Evolutionslehrekommt im Lehrplan „Sachunterricht“ vor.
Feiertage
Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (1964)§ 6. An hohen FeiertagenAn hohen Feiertagen sind zudem verboten:
1. Schiessübungen, militärischer Vorunterricht, Turn- und Sportveranstaltungen
jeder Art sowie zugehörige Festlichkeiten;
2. öffentliche Veranstaltungen und Umzüge;
3. Schaustellungen, Variétévorstellungen und Tanzveranstaltungen;
4. Theater-, Kinovorstellungen und Konzerte, ausgenommen die Aufführungen
von Werken ernsten Charakters;
5. das Überfliegen von Ortschaften mit Motorflugzeugen zu Sportzwecken.