Kt. BL: Staat und Kirche

Präambel

Verfassung (2007)

„Das Baselbieter Volk, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Umwelt, im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen,…“

Anerkennung

§ 136 Verfassung (2007)Kirchen und Religionsgemeinschaften 1

Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt. 2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3 Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.

Finanzierung

§ 140 Verfassung (2007)Finanzwesen 1

Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden. 2 Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt. 3 Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes.

§ 8c Kirchengesetz 1 Der Kanton leistet an die Landeskirchen ordentliche Beiträge. 2 Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von 100 000 Fr. und einem jährlichen Beitrag von 35 Fr. für jedes Kirchenglied. 3 Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres. 4 Die ordentlichen Beiträge entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Dezember 1982). Sie werden den Indexveränderungen jährlich angepasst. Massgebend ist der Indexstand vom November des der Auszahlung vorangehenden Jahres. 5 Der Landrat regelt die Einzelheiten der Beitragsauszahlung im Dekret. 6 Die Landeskirchen verwenden die ordentlichen Beiträge gemäss ihrer Ordnungen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse sowie derjenigen ihrer Kirchgemeinden.

Jurist. Personen

Der Staat erhebt Kirchensteuern von den juristischen Personen

Spitalseelsorge

§ 3 Verordnung Spitalseelsorge (1991) Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit 1

Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert. 2 Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung.

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Schule/ReligionReligionsunterricht

§ 20 SchulgesetzChristlicher Religionsunterricht 1

Der christliche Religionsunterricht wird durch die Landeskirchen und die anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert. 2 Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme. 3 Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur Verfügung. 4 Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.

Lehrplan

Biblische Geschichte

Der Biblische Geschichtsunterricht informiert über die christliche und über andere Religionen. Er trägt dazu bei, dass die Kinder ein Stück weit den Zugang zu ihrer eigenen Religion finden und andere Weltanschauungen, Lebensweisen und Ausdrucksformen verstehen und respektieren lernen. Die Bibel ist das literarische Werk, das jüdisches und christliches Gedankengut überliefert. Sie hat durch Jahrhunderte das Leben unserer Vorfahren beeinflusst und die Weltgeschichte, besonders unsere abendländische Kultur, bis in die Gegenwart geprägt. Deshalb gehören Kenntnisse wesentlicher biblischer Inhalte und ein sachliches Bibelverständnis zum Bildungsgut unserer Zeit. Der Biblische Geschichtsunterricht will die Kinder an existentielle Lebensfragen heranführen und sie mit unterschiedlichen Deutungsmodellen bekannt machen. Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, sich gemeinsam über Fragen des Zusammenlebens und der persönlichen Lebensgestaltung auseinanderzusetzen.

GROBZIELE 1. - 5. Klasse

Biblische Geschichten und Lebenssituationen aus biblischer Zeit kennenlernen. Fragen dazu stellen, eigene Vorstellungen entwickeln, Erfahrungen weitergeben.

Sich mit den Inhalten der Bibel, deren Entstehung und mit Zusammenhängen mit geschichtlichen und kulturellen Ereignissen bekannt machen.

Religiösen Phänomenen und Symbolen, religiösem Brauchtum, Lebensbildern bedeutender Frauen und Männer, Lebens und Ausdrucksformen aus der christlichen und aus anderen Religionen begegnen, darüber 'philosophieren'.

Spuren religiösen Lebens begegnen und deren Bedeutung kennen.

Oekumenische und interkulturelle Offenheit entwickeln. Sich für das friedliche Zusammenleben aller Menschen einsetzen.

Evolution

Kommt im Lehrplan Sekundarschule nicht vor

Konfessionsfreie

2000: 15%