EGMR: Verbot der Vollverschleierung ist legitim

Die grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg hat im Fall S.A.S. gegen Frankreich (application no. 43835/11), endgültig entschieden, dass weder Art. 8 ( Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäische Menschenrechtskonvention  noch deren Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) durch ein Burkaverbot verletzt werden; einstimmig entschied das Gericht, dass auch Art. 14 (Diskriminierungsverbot) nicht verletzt sei. Der Fall betraf eine Klage einer Französin, praktizierende Muslima, dass sie seit Inkrafttreten eines Gesetzes am 11. April 2011, welches die Verhüllung des  Gesichts in der Öffentlichtkeit verbietet, ihre Burka nicht mehr tragen dürfe. Das Gericht befand, dass Respekt für die Bedingungen des Zusammenlebens ein legitimes Ziel dieses Gesetzes sei. Weil der Staat hier einen grossen Ermessensspielraum habe und die Meinungen darüber weit auseinandergehen, habe dasGesetz dir EMRK nicht verletzt. Pressemitteilung in EN.pdf

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