Erwähnung des Christentums in den Schweizer Schulgesetzen

Stand Oktober 2009

Kanton Aargau

Präambel Schulgesetz

(...)

in denen die Jugend zur Ehrfurcht vor dem Göttlichen und zur Achtung vor Mitmensch und Umwelt,

zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Bürgern,

zu gemeinschaftsfähigen, an Geist und Gemüt reifenden Menschen erzogen wird,

in denen die Jugend ihre schöpferischen Kräfte zu entfalten vermag und wo sie mit der Welt des Wissens und der Arbeit vertraut gemacht wird,

Kanton Baselland (2003)

§ 2 Ziel 1 Die Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten altersgemäss fördert und von ihnen Leistungsbereitschaft fordert. Das Bildungswesen weiss sich der christlichen, humanistischen und demokratischen Tradition verpflichtet.

Kanton Basel Stadt

Keine Bildungsziele im Schulgesetz

Kanton Bern

Art. 2 Aufgabe

1

Die Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung der Kinder.

2 Sie trägt, ausgehend von der christlich-abendländischen und demokratischen Überlieferung, zur harmonischen Entwicklung der Fähigkeiten der jungen Menschen bei. [Fassung vom 5. 9. 2001]

Kanton Freiburg

Art. 3 Buts de l’école

L’école contribue :

a) à développer les facultés intellectuelles et créatrices de l’enfant en l’aidant à acquérir les connaissances et les savoir-faire fondamentaux ;

b) à former le caractère et à développer le jugement de l’enfant ;

c) à développer les aptitudes physiques de l’enfant ;

d) à donner à l’enfant le sens de ses responsabilités envers lui-même, autrui et la société ;

e) à favoriser l’épanouissement spirituel et religieux de l’enfant, dans le respect de la liberté de conscience et de croyance.

Kanton Genf

Art. 4(59) Objectifs de l’école publique

e) de rendre chaque élève progressivement conscient de son appartenance au monde qui l’entoure, en éveillant en lui le respect d’autrui, l’esprit de solidarité et de coopération et l’attachement aux objectifs du développement durable;(93)

Kanton Glarus (2001)

Kein religiöser Bezug

Kanton Graubünden

Für die Bündner Schule enthält Art. 89 Abs. 1 KV die Vorgabe, dass der Unterricht an den öffentlichen Schulen auf einer christlich-humanistischen Grundlage beruht.

Im Schulgesetz enthält Art. 1 eine Aufzählung von Bildungszielen der Volksschule.

Ein solches Ziel ist es, die Kinder nach christlichen Grundsätzen zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gemeinschaft heranzubilden. Dieses Bildungsziel erfährt in Art. 7 des Schulgesetzes eine Konkretisierung.

Kanton Jura

b) offre à l’enfant la possibilité de construire sa personnalité, de développer ses aptitudes intellectuelles, manuelles et physiques, d’éveiller sa sensibilité esthétique et spirituelle, d’exprimer sa créativité;

Kanton Luzern (1999)

II. Bildungsziele

§ 4          Allgemeines Bildungsziel

1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens.

Kanton Neuenburg

Art. 5 1L'enseignement dispensé dans les écoles publiques est laïque.

Kanton Obwalden (2006)

2 Die öffentlichen Schulen:

a. erziehen zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert;

Kanton Schaffhausen (1981)

Art. 3

1 Gute und glückliche Menschen heranzubilden ist das Ziel unserer

Erziehung. Die Schule fördert deshalb zusammen mit dem Elternhaus

die sittlich-religiösen, verstandesmässigen und körperlichen

Anlagen der Kinder.

2 In der sittlich-religiösen Erziehung weckt sie die Ehrfurcht vor der

Schöpfung, die Verantwortung gegenüber der Natur, die Liebe zu

den Mitmenschen, den Sinn für die Gemeinschaft und die Freude am Schönen.

Kanton Schwyz

§ 2 Grundsatz

1 Die öffentliche Volksschule orientiert sich bei der Erziehung und Bildung an

christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.

Kanton Solothurn (2009)

§ 1. Ziele der Volksschule

1 Die solothurnische Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung

der Kinder zu Menschen, die sich vor Gott und gegenüber dem Nächsten

verantwortlich wissen und danach handeln. Sie entfaltet die seelischen,

geistigen und körperlichen Kräfte in harmonischer Weise, erzieht zu selbständigem

Denken und Arbeiten und vermittelt die grundlegenden

Kenntnisse zur Bewährung im Leben.

2 Die Volksschule respektiert die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sie führt

die Kinder von unterschiedlicher Herkunft zur Gemeinschaft, fördert die

Erziehung zur Mitverantwortung in unserem demokratischen Staatswesen

und weckt die Achtung vor der heimatlichen Eigenart.

Kanton St. Gallen (1983)

Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3.

1

Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.

Kanton Thurgau (1978)

§ 2

1 Die Unterrichtsgesetzgebung hat zum Ziel, das Bildungs- und

Erziehungswesen des Kantons so zu ordnen, dass jeder Schüler die ihm

gerechte bestmögliche Schulbildung erhält.

2 Schulbildung umfasst neben der Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten

auch die Erziehung zur selbständigen, lebenstüchtigen Persönlichkeit

und zu Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Mitmenschen im

Sinne der christlichen Ethik.

Kanton URI

Artikel 2 Bildungsziele

1 Die Schule dient der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler.

2 Sie unterstützt und fördert die ganzheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und bemüht sich, diese zu selbstständigen und toleranten Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst handeln. Sie ist der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet.

Kanton Waadt (1986)

Art. 4 Respect des convictions

1

L'école respecte les convictions religieuses, morales et politiques des enfants et de leurs parents.

2 Toute forme de propagande y est notamment interdite.

Kanton Wallis (1986)

Art. 3 Allgemeine Aufgabe der Schule Die allgemeine Aufgabe der Walliser Schule besteht darin, die Familie bei der Erziehung und Ausbildung der Jugend zu unterstützen.

Zu diesem Zwecke erstrebt sie die Zusammenarbeit mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen (nachfolgend Kirchen genannt). Sie bemüht sich, die sittlichen, geistigen und körperlichen Anlagen des Schülers zur Entfaltung zu bringen und ihn auf seine Aufgabe als Mensch und Christ vorzubereiten.

Kanton Zug

§ 3

Bildungs- und Erziehungsauftrag

1 Die Schule dient, in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

und den Kirchen, der Bildung und Erziehung der Kinder.

2 In diesem Sinne fördert sie die geistig-seelische wie auch die körperliche

Entwicklung der Kinder und ist bestrebt, diese nach demokratischen und

christlichen Grundsätzen zu selbstständigen, lebensfrohen, charaktervollen

Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst

handeln.

3 Die Schule vermittelt den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten

sowie Haltungen für ihre persönliche und berufliche Zukunft. Bildung ist

auf lebenslanges Lernen ausgerichtet.1)

Kanton Zürich (1991)

§ 1.37 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Knaben und Mädchen gleichermassen.