Vorsorgeauftrag

Sie können mit einem Vorsorgeauftrag Wichtig: Der Vorsorgeauftrag muss – wie ein Testament – vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet werden. Andernfalls wird eine öffentliche Beurkundung verlangt. Ab 1.1.2013 ist der Vorsorgeauftrag in Art. 360 ff ZGB geregelt.

Auftrag für die Personensorge

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anstellung von Haushalts­ und Pflegepersonal, für Ent­scheidungen über die Unterbringung des Auftraggebers in einem Spital oder einem Heim, für die Entgegennahme, Öffnen und Bearbeiten der Postsendungen

Auftrag für die Vermögenssorge

Mit die Vermögensverwaltung auf allen oder bestimmten Bankkonten und Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten, Versicherungen etc.

Vorlage zur handschriftlichen Abschrift und Anpassung: FVS-Wegleitungen Vorsorgeauftrag.pdf